Dr. Rainer Kemper Lehrbeauftragter Uni Münster u. Paris X

Allgemeine Ehewirkungen - Notvertretungsrecht von Ehegatten nach neuem Betreuungsrecht

1. Ein Verfahren auf Bestellung eines Betreuers im Wege einer einstweiligen Anordnung ist im Fall eines gemäß § 1358 BGB von Gesetzes wegen eintretenden vorrangigen Ehegattennotvertretungsrechts einzustellen.

 

2. Da das Ehegattenvertretungsrecht unproblematisch durch die beiden "Parteien" (Ehegatten und Behandlungsseite) umgesetzt werden kann, bedarf es keines gerichtlichen Negativattestes.

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04.05.2023

Informationen

AG Frankfurt/M
Urteil/Beschluss vom 15.01.2023
Aktenzeichen: 43 XVII 178/23 GEB

Fachlich verantwortlich

Dr. Rainer Kemper Lehrbeauftragter Uni Münster u. Paris X

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