Dr. Rainer Kemper Lehrbeauftragter Uni Münster u. Paris X
1. Ein Verfahren auf Bestellung eines Betreuers im Wege einer einstweiligen Anordnung ist im Fall eines gemäß § 1358 BGB von Gesetzes wegen eintretenden vorrangigen Ehegattennotvertretungsrechts einzustellen.
2. Da das Ehegattenvertretungsrecht unproblematisch durch die beiden "Parteien" (Ehegatten und Behandlungsseite) umgesetzt werden kann, bedarf es keines gerichtlichen Negativattestes.
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