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Auskunft über Vermögensstamm zur Geltendmachung von nachehelichem Unterhalt

 

§ 1580 BGB

  1. Auskunft über den Stamm des Vermögens ist nach § 1580 BGB nur geschuldet, wenn dieser zur Deckung des Unterhaltsbedarfs eingesetzt werden muss und seine Höhe daher zur Berechnung des Unterhaltsanspruchs benötigt wird.
  2. Der Auskunftsanspruch bezieht sich in diesem Fall auf den Zeitpunkt der Rechtskraft der Scheidung.
  3. Ein weitergehender Auskunftsanspruch kann nicht daraus hergeleitet werden, dass die Unterhaltsgläubigerin zur Abwehr eines Begrenzungs- oder Befristungsbegehrens des Unterhaltsschuldners hierauf angewiesen ist. Für Letzteres trägt vielmehr der Unterhaltsschuldner die Darlegungs- und Beweislast.

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29.09.2026

Informationen

OLG Brandenburg
Urteil/Beschluss vom 27.11.2025
Aktenzeichen: 9 UF 151/25

Fachlich verantwortlich

Dr. Rainer Kemper

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