Dr. Rainer Kemper Unterhaltsrecht - Auskunftsansprüche des Sozialleistungsträgers
Art. 20 und 21 AEUV; Art. 7 und 21 Charta der Grundrechte der Europäischen Union Verweigert ein Mitgliedstaat (hier: Polen) die Anerkennung einer in einem anderen Mitgliedstaat (hier Deutschland) rechtmäßig geschlossenen Ehe von Unionsbürgern, verletzt dies Unionsrecht, nämlichgenauer das Freizügigkeits- und Aufenthaltsrecht sowie das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens. Die Staaten müssen den rechtmäßig erworbenen Familienstand anerkennen; sie behalten aber Spielraum bei der Ausgestaltung, müssen aber die gewählten Anerkennungswege auch für gleichgeschlechtliche Ehen öffnen.
EuGH, Urteil v. 25.11.2025 – Rs. C-713/23
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Dr. Rainer Kemper Lehrbeauftragter Uni Münster u. Paris X
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