Dr. Rainer Kemper Lehrbeauftragter Uni Münster u. Paris X
Der Betreuer darf den Umgang des Betreuten mit anderen Personen mit Wirkung für und gegen Dritte nur bestimmen, wenn der Betreute dies wünscht oder diesem eine konkrete Gefährdung droht. Umstände, die eine Gefährdung des Betreuten darstellen, können sich aus einem gegen die betreffende Person erlassenen Hausverbot seitens eines Pflegeheims ergeben. Ein Hausverbot gegen nahe Angehörige darf nur aus triftigen Gründen und nach einer umfassenden Interessen- und Güterabwägung erlassen werden.
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