Dr. Rainer Kemper Lehrbeauftragter Uni Münster u. Paris X

Eheschließung - Eheschließung im Ausland im Wege doppelter Stellvertretung

1. Kollisionsrechtlich ist eine Eheschließung durch einen Vertreter nur dann als reine Formfrage zu qualifizieren, wenn es sich um eine Stellvertretung lediglich in der Erklärung handelt, bei der der Vollmachtgeber die Eheschließung sowie den konkreten Ehepartner nach eigenem Willen bestimmt hat. Demgegenüber würde eine Stellvertretung im Willen, die dem Vertreter eine eigene Entscheidungsbefugnis bezüglich der Eheschließung oder der Wahl des Ehepartners einräumt, auch die materiellen Voraussetzungen der Eheschließung berühren und wäre nach dem für Deutsche geltenden Heimatrecht unzulässig.

 


2. Die Eheschließung im Ausland im Wege doppelter Stellvertretung verstößt nicht gegen den deutschen ordre public. 

 

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28.02.2022

Informationen

Bundesgerichtshof
Urteil/Beschluss vom 29.09.2021
Aktenzeichen: Art. 11, 13 EGBGB

Quelle

Pressemitteilung des OLG Düsseldorf vom 13.12.2021

Fachlich verantwortlich

Dr. Rainer Kemper Lehrbeauftragter Uni Münster u. Paris X

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