Dr. Rainer Kemper Lehrbeauftragter Uni Münster u. Paris X

Erbrecht - Auskunftspflicht des Erben

§ 2314 BGB

Unter den Voraussetzungen des § 260 II BGB ist der Erbe auch dann zur Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung verpflichtet, wenn die Auskunft nach § 2314 I S. 3 BGB durch Vorlage eines notariellen Nachlassverzeichnisses erteilt worden ist. Die Versicherung an Eides statt ist nicht auf die Angaben, die im Verzeichnis als solche des Erben gekennzeichnet sind, beschränkt. Hält der Erbe Ergänzungen oder Berichtigungen des notariellen Verzeichnisses für erforderlich, ist die an Eides statt zu versichernde Formel entsprechend anzupassen (vgl. § 261 I BGB).

 

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30.04.2022

Informationen

Bundesgerichtshof
Urteil/Beschluss vom 01.12.2021
Aktenzeichen: IV ZR 189/20

Fachlich verantwortlich

Dr. Rainer Kemper Lehrbeauftragter Uni Münster u. Paris X

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