Dr. Rainer Kemper Lehrbeauftragter Uni Münster u. Paris X

Güterrecht - Berücksichtigung von Steuererstattungsansprüchen und Vorfälligkeitsentschädigungen im Zugewinnausgleich

§§ 1374 f. BGB

Ist ein Steuererstattungsanspruch beim Eintritt des Güterstandes noch nicht entstanden, ist er auch nicht im Anfangsvermögen zu berücksichtigen.

Eine nach dem Endstichtag anfallende Vorfälligkeitsentschädigung ist bei der Beendigung des Güterstands genauso wenig zu berücksichtigen wie es Zinsbelastungen sind, die bei einer Darlehensvaluta erst nach dem Stichtag eintreten.

 

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30.04.2022

Informationen

Bundesgerichtshof
Urteil/Beschluss vom 08.12.2021
Aktenzeichen: XII ZB 402/20

Fachlich verantwortlich

Dr. Rainer Kemper Lehrbeauftragter Uni Münster u. Paris X

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