----- Body: -----

Scheidung vor Ablauf des Trennungsjahres

 

§ 1565 Abs. 2 BGB

  1. Eine Ehe kann vor Ablauf des Trennungsjahres nur dann geschieden werden, wenn dem antragstellenden Ehegatten ihre Fortsetzung bis zum Ablauf des Trennungsjahres aus in der Person des anderen Ehegatten liegenden Gründen schon wegen des bloß förmlichen Fortbestehens des Ehebandes unzumutbar ist (im Anschluss an den Senatsbeschluss vom 5.11.1980 - IVb ZR 538/80 -, FamRZ 1981, 127).
  2. Für die Frage, ob einem Ehegatten die Fortsetzung der Ehe bis zum Ablauf des Trennungsjahres unzumutbar ist, bedarf es einer Gesamtbetrachtung unter Berücksichtigung aller Umstände des konkreten Einzelfalls. Schwerwiegendes Fehlverhalten wie etwa körperliche oder sexuelle Gewalt gegen den Ehegatten oder einen anderen Familienangehörigen oder sexueller Missbrauch eines der Familie zugehörigen minderjährigen Kindes kann auch nach räumlicher Trennung der Ehegatten und einem Abbruch des Kontakts fortwirken und die Bindung des antragstellenden Ehegatten an die Ehe bis zum Ablauf des Trennungsjahres unzumutbar machen (im Anschluss an den Versäumnisbeschluss des Bundesgerichtshofs vom 8.7.2026 - XII ZB 576/25).

Mehr aus diesem Rechtsgebiet lesen

29.09.2026

Informationen

Bundesgerichtshof
Urteil/Beschluss vom 08.07.2026
Aktenzeichen: XII ZB 576/25

Fachlich verantwortlich

Dr. Rainer Kemper

Seminare im Fokus

Unten finden Sie eine Auswahl von Fortbildungen zum Rechtsgebiet Familienrecht. 

Alle Onlineseminare zu Familienrecht finden Sie hier

ARBER-Info

Aktuelle Entwicklungen und Rechtsprechung

FAQ

Fragen und Antworten