Dr. Rainer Kemper Lehrbeauftragter Uni Münster u. Paris X

Selbstbestimmungsgesetz - Offenbarungsverbot

Um Personen vor einem Zwangsouting zu schützen, soll es - ähnlich wie im geltenden Recht - auch künftig verboten sein, frühere Geschlechtseinträge oder Vornamen auszuforschen und zu offenbaren. Wird eine betroffene Person durch die Offenbarung absichtlich geschädigt, so soll der Verstoß bußgeldbewehrt sein. Ein generelles Verbot des sogenannten „Misgenderns“ oder „Deadnamings“ ist im Entwurf für das Selbstbestimmungsgesetz nicht geregelt. Es wurden auch Ausnahmen vom Offenbarungsverbot geregelt. So ist sichergestellt, dass niemand sich durch Änderung des Geschlechtseintrags und seines Vornamens der Strafverfolgung entziehen kann.

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05.10.2023

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