Dr. Rainer Kemper Lehrbeauftragter Uni Münster u. Paris X sowie Dozent an der Berufsakademie Emsland
§§1360, 1361, 1569 BGB
Tilgungsleistungen eines Ehegatten auf ein zur Finanzierung eines Eigenheims von beiden Ehegatten aufgenommenes Darlehen sind nicht unterhaltsrechtlich geschuldet.
In entsprechenden Zahlungen liegt daher (anteilig) eine unentgeltliche, anfechtbare Leistung, die der andere Ehegatte für den anfechtbaren Zeitraum zur Insolvenzmasse zurückzugewähren hat, auch wenn der leistende Ehegatte im Innenverhältnis mangels Einkommens des anderen Ehegatten zur alleinigen Tilgung verpflichtet war.
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