Dr. Rainer Kemper Lehrbeauftragter Uni Münster u. Paris X sowie Dozent an der Berufsakademie Emsland
§ 5 VBVG
1. Die geschlossene Abteilung eines psychiatrischen Krankenhauses stellt eine stationäre Einrichtung i. S. des § 5 III 2 Nr. 1 VBVG a.F. dar.
2. Es ist nicht generell ausgeschlossen, dass ein zivilrechtlich untergebrachter Betroffener seinen gewöhnlichen Aufenthalt i. S. des § 5 I Nr. 2 VBVG a.F. in der geschlossenen Abteilung eines psychiatrischen Krankenhauses hat. Voraussetzung hierfür ist jedoch, dass der Aufenthalt erkennbar auf längere Zeit und nicht lediglich auf einen vorübergehenden Verbleib zu Behandlungszwecken ohne nachhaltige soziale Integration angelegt ist, was nur in besonderen Ausnahmefällen angenommen werden kann.
3. Der Vergütungsanspruch des Betreuers richtet sich gegen die Staatskasse, wenn der Betreute zum Zeitpunkt der letzten Tatsachenentscheidung mittellos ist (im Anschluss an Senatsbeschluss v. 6.2.2013 – XII ZB 582/12 –, FamRZ 2013, 620)
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