Dr. Rainer Kemper Lehrbeauftragter Uni Münster u. Paris X sowie Dozent an der Berufsakademie Emsland
1. Für die Beurteilung einer unverhältnismäßig langen Verfahrensdauer kommt es auch auf das den Verfahrensbeteiligten zurechenbare Verhalten an, insbesondere inwieweit sie durch Verfahrensanträge und Einlegung von Rechtsbehelfen Verfahrensverzögerungen verursacht haben.
2.Für die Frage, ob ein Anhörungstermin in einem Umgangsverfahren trotz eines Befangenheitsgesuchs gegen den Familienrichter als unaufschiebbare Maßnahme nach § 6 I FamFG i.V. mit § 47 I ZPO durchzuführen ist, ist auch zu berücksichtigen, ob der umgangsberechtigte Elternteil bereits über einen vollstreckbaren Umgangstitel verfügt.
3. Auf eine Anhörung des Kindes kann nicht allein wegen zahlreicher Terminsverlegungsanträge der Eltern verzichtet werden, sofern keine Gefahr im Verzug i.S. von § 159 III S. 2 FamFG vorliegt.
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