Dr. Rainer Kemper Lehrbeauftragter Uni Münster u. Paris X sowie Dozent an der Berufsakademie Emsland
Der zweitinstanzlichen Verlängerung eines im ersten Rechtszug erkannten Umgangsausschlusses steht das Verschlechterungsverbot nicht entgegen.
Vom Kind miterlebte häusliche Gewalt eines seiner Elternteile gegen seinen anderen ist bei der Entscheidung über das Umgangsrecht jenes Elternteils mit dem Kind - zumal mit Blick auf die sog. Istanbul-Konvention - zu berücksichtigen.
Das Beschwerdegericht kann von einer Wiederholung der erstinstanzlichen Kindesanhörung samt Verschaffung eines persönlichen Eindrucks vom Kind nach § 159 I S. 1 Nr. 1 FamFG absehen, wenn dies mit ziemlicher Sicherheit zu einer erheblichen Beeinträchtigung der seelischen Gesundheit des Kindes führen würde.
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