Dr. Rainer Kemper Lehrbeauftragter Uni Münster u. Paris X

Unterhaltsrecht - Erstattung steuerliche Nachteile bei freier Wahl der Anlage des Vorsorgeunterhalts

1. Dem Empfänger von Altersvorsorgeunterhalt obliegt es, die erhaltenen Unterhaltsbeträge in einer für die spätere Erzielung von Alterseinkünften geeigneten Form anzulegen. Statt freiwillige Beiträge in die gesetzliche Rentenversicherung einzuzahlen, kann er auch eine private Rentenversicherung abschließen (im Anschluss an Senatsurteil v. 25.10.2006 - XII ZR 141/04 - FamRZ 2007, 117). Dass diese ein Kapitalwahlrecht vorsieht, steht nicht entgegen.

 


2. Aufgrund des Unterhaltsrechtsverhältnisses obliegt es zwar grundsätzlich beiden (geschiedenen) Ehegatten, ihre (Gesamt-)Einkommensteuerbelastung möglichst gering zu halten. Der Unterhaltsberechtigte ist aber, insbesondere im Rahmen des steuerlichen Realsplittings, nicht gehalten, den Altersvorsorgeunterhalt in einer zum Sonderausgabenabzug berechtigenden zertifizierten Rentenversicherung (hier sog. Rürup-Rente) anzulegen.

 

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28.02.2022

Informationen

Bundesgerichtshof
Urteil/Beschluss vom 22.09.2021
Aktenzeichen: XII ZB 544/20

Quelle

Pressemitteilung des OLG Düsseldorf vom 13.12.2021

Fachlich verantwortlich

Dr. Rainer Kemper Lehrbeauftragter Uni Münster u. Paris X

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