Dr. Rainer Kemper Unterhaltsrecht - Auskunftsansprüche des Sozialleistungsträgers
1. Bei einer Online-Eheschließung vor einer Behörde in Utah (USA) mittels Videoübertragung der Verlobten aus Deutschland handelt es sich nach Art. 13 IV S. 1 EGBGB um eine Eheschließung im Inland, die nur in der in Deutschland vorgeschriebenen Form geschlossen werden kann (Anschluss an BGH, FamRZ 2025, 97, m. Anm. C. Mayer).
2. Erkennt ein Mitgliedstaat (hier Bulgarien) eine aus seiner Sicht im Ausland geschlossene Ehe als wirksam an, trägt diese in sein nationales Personenstandsregister ein und stellt eine Eheurkunde aus, ist diese Anerkennung der Ehe aufgrund der EU-Apostillen-Verordnung für deutsche Behörden nicht bindend (anders VerwG Berlin, FamRZ 2025, 919, m. Anm. Gmehling).
3. Eine in einem Mitgliedstaat auf diese Weise anerkannte Eheschließung ist nicht aufgrund der Personenfreizügigkeit nach Art. 21 AEUV und des unionsrechtlichen Anerkennungsgebots in den anderen Mitgliedstaaten anzuerkennen.
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Dr. Rainer Kemper Lehrbeauftragter Uni Münster u. Paris X
Dr. Rainer Kemper Lehrbeauftragter Uni Münster u. Paris X sowie Dozent an der Berufsakademie Emsland
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