Dr. Rainer Kemper Unterhaltsrecht - Auskunftsansprüche des Sozialleistungsträgers
§ 1684 BGB
1. Bei einem mehrfach eingelegten Rechtsbehelf eines Beteiligten (hier: Gehörsrüge) ist grundsätzlich von einem einheitlichen Rechtsbehelf auszugehen, nicht von mehreren gesondert zu bescheidenden Rechtsbehelfen.
2. Es stellt keine mit Art. 103 I GG unvereinbare Überraschungsentscheidung dar, wenn das Beschwerdegericht nicht zuvor darauf hinweist, dass es nach § 68 III S. 2 FamFG schriftlich entscheiden will.
3. Die Familiengerichte sind im Grundsatz gehalten, bei Bestehen eines entsprechenden Regelungsbegehrens den Umgang konkret zu regeln oder ihn bei Vorliegen der Voraussetzungen aus § 1684 IV BGB auszuschließen.
4. Wird ein Verfahren trotz Umgangsbegehrens eines Elternteils wie bereits im vorausgehenden Verfahren ohne Umgangsregelung beendet, sodass faktisch mehr als vier Jahren kein Umgang stattfindet, kommt dies einem Umgangsausschluss i.S. von § 1684 IV S. 2 BGB gleich.
5. Bei der Prüfung einer Kindeswohlgefährdung kann das Absehen von einer Anhörung des Kindes regelmäßig nicht damit begründet werden, dass seine Neigungen, Bindungen und sein Wille für die Entscheidung nicht von Bedeutung i.S. von § 159 II S. 1 Nr. 3 FamFG sind.
6. Soweit durch permanente Verfahren mit beständig wiederholenden Kindesanhörungen erhebliche Belastungen für das Kind ausgehen, kann dem durch Anwendung von § 159 II S. 1 Nr. 1 FamFG (Absehen aus schwerwiegenden Gründen) mit entsprechender Begründung Rechnung getragen werden.
BVerfG, Beschluss v. 28.8.2025 – 1 BvR 810/25
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Dr. Rainer Kemper Lehrbeauftragter Uni Münster u. Paris X
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