Dr. Rainer Kemper Lehrbeauftragter Uni Münster u. Paris X

Unterhaltsrecht - Neue Düsseldorfer Tabelle

1. Die Änderungen gegenüber 2022 betreffen im Wesentlichen die

Bedarfssätze minderjähriger und volljähriger Kinder,

den Bedarf eines studierenden Kindes, den dem Unterhaltspflichtigen zu belassenden Eigenbedarf.

 

Die Tabellenstruktur ist gegenüber 2022 unverändert. Es bleibt bei den bisherigen 11 Einkommensgruppen und dem der Tabelle zugrundeliegenden Regelfall von zwei Unterhaltsberechtigten.

  

2. Die Anhebung der Bedarfssätze minderjähriger Kinder (1. – 3. Altersstufe) beruht auf der Erhöhung des Mindestbedarfs gemäß der Fünften Verordnung zur Änderung der Mindestunterhaltsverordnung vom 30.11.2022. Nachdem der Mindestbedarf für 2023 bereits durch die Vierte Verordnung zur Änderung des Mindestunterhaltsverordnung vom 30.11.2021 festgesetzt worden war, ist mit Rücksicht auf das sächliche Existenzminimum eines Kindes nach dem 14. Existenzminimumbericht der Mindestbedarf für 2023 darüberhinausgehend angehoben worden.

 

Der Mindestunterhalt beträgt danach ab dem 1.1.2023:

 

- für Kinder der 1. Altersstufe (bis zur Vollendung des Lebensjahres)  437 € (Anhebung gegenüber 2022: 41 EUR),

  

- für Kinder der 2. Altersstufe (bis zur Vollendung des 12. Lebensjahres) 502 € (Anhebung gegenüber 2022: 47 EUR),

 

- für Kinder der 3. Altersstufe (vom 13. Lebensjahr bis zur Volljährigkeit) 588 € (Anhebung gegenüber 2022: 55 EUR).

 

Diese Beträge entsprechen den Bedarfssätzen der ersten Einkommensgruppe (bis 1.900 €) der Düsseldorfer Tabelle. Die Anhebung der Bedarfssätze der ersten Einkommensgruppe führt zugleich zu einer Änderung der Bedarfssätze der folgenden Einkommensgruppen. Sie werden wie in der Vergangenheit ab der 2. bis 5. Gruppe um jeweils 5 % und in den folgenden Gruppen um jeweils 8 % des Mindestunterhalts angehoben. 

  

3. Die Bedarfssätze volljähriger Kinder wurden zum 1. Januar 2023 gleichfalls erhöht. Wie in 2022 betragen sie 125 % der Bedarfssätze der 2. Altersstufe. Der Bedarfssatz eines studierenden Kindes, das nicht bei seinen Eltern oder einem Elternteil wohnt, wird gegenüber 2022 von 860 € auf 930 € angehoben. Darin enthalten sind 410 € Wohnkosten (Warmmiete). Wenn sich nach der Lebensstellung der Eltern ein höherer Bedarf ermittelt, kann von dem Mindestbedarf von 930 € nach oben abgewichen werden. 

  

4. Auf den Bedarf des Kindes ist nach § 1612b BGB das Kindergeld anzurechnen. Dieses beträgt in 2023 je Kind einheitlich 250 €. Gegenüber 2022 bedeutet dies für das 1. und 2. Kind eine Erhöhung um 31 € und für das 3. Kind um 25 €. Das Kindergeld ist bei minderjährigen Kindern in der Regel zur Hälfte und bei volljährigen Kindern in vollem Umfang auf den Barunterhaltsanspruch anzurechnen. Die sich nach Abzug des Kindergeldanteils ergebenden Beträge sind in der „Zahlbetragstabelle“ im Anhang der Tabelle aufgelistet.

  

5. Die Selbstbehalte, die zuletzt zum 1.1.2020 angehoben wurden, wurden zum 1.1.2023 erhöht. Der dem Unterhaltspflichtigen zu belassende notwendige Eigenbedarf beträgt für den nichterwerbstätigen Unterhaltsschuldner 1.120 € (statt bisher 960 €) und für den erwerbstätigen Unterhaltsschuldner 1.370 € (statt bisher 1.160 €). Bei Bemessung des notwendigen Selbstbehalts wurde ein Bedarfssatz von 502 € entsprechend dem Bürgergeld berücksichtigt. Der notwendige Selbstbehalt gilt gegenüber Unterhaltsansprüchen nach der 1. Einkommensgruppe minderjähriger Kinder und sogenannter privilegierter volljähriger Kinder bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres, die im Haushalt der Eltern oder eines Elternteils leben und sich in der allgemeinen Schulausbildung befinden, § 1603 Abs. 2 BGB. Im notwendigen Selbstbehalt sind Kosten der Unterkunft (Warmmiete) von bis 520 € enthalten.

  

Der angemessene Selbstbehalt gegenüber sonstigen Ansprüchen auf Kindesunterhalt beträgt ab 1.1.2023 1.650 € (bisher 1.400 €), § 1603 Abs. 1 BGB. Im angemessenen Selbstbehalt von 1.650 € sind Wohnkosten von 650 € (Warmmiete) enthalten. Der Eigenbedarf gegenüber Ansprüchen des Ehegatten beläuft sich zum 1.1.2023 auf 1.385 € (bisher 1.180 €), bei Erwerbstätigkeit des Unterhaltspflichtigen auf 1.510 € (bisher 1.280 €). Hierin sind Wohnkosten von 580 € (Warmmiete) enthalten. Die Selbstbehalte sollen erhöht werden, wenn die tatsächlichen Wohnkosten die Wohnkostenkosten der jeweiligen Selbstbehalte überschreiten und nicht unangemessen sind. Der Mindestbedarf des Ehegatten beträgt ab 1.1.2023 1.120 €, bei Erwerbstätigkeit 1.370 €. 

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22.02.2023

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