Dr. Rainer Kemper Unterhaltsrecht - Auskunftsansprüche des Sozialleistungsträgers
§ 11 VersAusglG
1. Zu den Auswirkungen des Versorgungsausgleichs (hier: berufsständische Versorgung) in einem verwaltungsgerichtlichen Streitverfahren, wenn der Versorgungsträger des auszugleichenden Anrechts im Versorgungsausgleichsverfahren die dem Ausgleichsberechtigten zu gewährende Versorgung auf eine reine Altersversorgung begrenzt und die weiteren Teile der Zusage auf eine Invaliditäts- sowie Hinterbliebenenversorgung ausgeschlossen hat.
2. Stellt der Versorgungsträger zu einem späteren Zeitpunkt fest, dass die gesetzlich anzuordnenden Zuschläge (gemäß § 11 I S. 2 Nr. 3 VersAusglG) zum Ausgleich des nicht gewährten Teils der Zusage in seiner Versorgungssatzung generell zu hoch festgelegt wurden, kann er die Zuschläge in seiner Satzung nachträglich herabsetzen.
Eine solche Änderung der Satzung lassen die Vorschriften der betroffenen Rechtsanwaltsversorgung Baden-Württemberg gemäß § 17 RAVG i.V. mit § 9 I, III RAVG BW zu.
3. Diese Sach- und Rechtslage bewirkt für das vorliegende Verfahren auf Leistung der Altersrente, dass die Herabsetzung des sog. Kompensationszuschlags auch nach rechtskräftig durchgeführtem Versorgungsausgleich zu berücksichtigen ist.
Verwaltungsgericht Stuttgart, Beschluss v. 8.4.2025 – 10 K 3948/22
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Dr. Rainer Kemper Lehrbeauftragter Uni Münster u. Paris X
Dr. Rainer Kemper Lehrbeauftragter Uni Münster u. Paris X sowie Dozent an der Berufsakademie Emsland
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