Aktuelle Gesetzgebung im Gesellschaftsrecht - Neues zum Transparenzregister

Das Transparenzregister wurde mit dem Geldwäschegesetz (GwG) im Jahr 2017 eingerichtet. In dem Register sollen die wirtschaftlich Berechtigten von im Gesetz näher bezeichneten Vereinigungen erfasst werden.

Wirtschaftlich Berechtigte sind im Allgemeinen natürliche Personen, die entweder Eigentümer der Vereinigung sind oder sonstige maßgebliche Kontrolle über die Vereinigung ausüben.

•    Von den wirtschaftlich Berechtigten sind

•    Vor- und Nachname,

•    Geburtsdatum,

•    Wohnort,

•    Art und Umfang des wirtschaftlichen Interesses sowie

•    alle Staatsangehörigkeiten

•    in das Transparenzregister einzutragen und aktuell zu halten.

Mit Wirkung zum 1.8.2021 wurden die Regeln zum Transparenzregister erneut  deutlich verschärft.  Eine der zentralen Änderungen ist die Aufwertung des bislang als Auffangregister ausgestalteten Transparenzregisters zu einem Vollregister. Die bislang in § 20 Abs. 2 GwG verankerten Mitteilungsfiktionen sind ersatzlos weggefallen. Danach galt die Pflicht zur Mitteilung an das Transparenzregister als erfüllt, wenn sich die nach § 19 Abs. 1 Nr. 1-4 GwG aufgeführten Angaben zum wirtschaftlich Berechtigten zB aus dem Handelsregister, Partnerschaftsregister etc. ergaben. Durch die Streichung der Mitteilungsfiktion werden sich die nach dem Gesetz erforderlichen Meldungen deutlich erhöhen, da nunmehr ua alle juristischen Personen des Privatrechts und eingetragenen Personengesellschaften zur Mitteilung an das Transparenzregister verpflichtet sind. 

Ausweislich § 59 Abs. 8 und Abs. 9 GwG bestehen allerdings großzügig bemessene Übergangsfristen auch mit Blick auf mögliche Bußgelder für bislang nach § 20 Abs. 2 GwG nicht mitteilungspflichtige Rechtseinheiten. 

Für die von der Aufhebung der Mitteilungsfiktion betroffenen Unternehmen, die sich noch am 31.7.2021 auf die Mitteilungsfiktion gemäß bisheriger Rechtslage berufen können, sind nach § 59 Abs. 8 GwG folgende Übergangsfristen für die Mitteilungspflicht vorgesehen:

AG SE und KGaA bis zum 31.3.2022,

GmbH, Genossenschaft, Europäische Genossenschaft und Partnerschaft bis zum 30.6.2022,

alle übrigen Fälle, also insb. oHG und KG, bis zum 31.12.2022.

Zusätzlich sind die wesentlichen Bußgeldbestimmungen gemäß § 59 Abs. 9 GwG ein weiteres Jahr ausgesetzt.

Zu beachten ist, dass die Übergangsvorschriften nur für Altgesellschaften eingreifen, deren Pflicht zur Mitteilung am 31.7.2021 als erfüllt galt. Seither neu errichtete Gesellschaften müssen sofort melden.

Unklar ist, ob die Übergangsfristen auch für Verpflichtete gelten, wenn sich die nach § 3 Abs. 2 GwG maßgeblichen Beteiligungsquoten nach dem 31.7.2021 ändern und deshalb eine – neue – Mitteilungspflicht ausgelöst wird. Dies gilt sowohl für Beteiligungsveränderungen von Bestandsgesellschaftern, wie auch bei einem Beitritt neuer Gesellschafter und damit im Zusammenhang stehender wirtschaftlicher Berechtigung. Hierbei stellt sich die Frage, wie weit die Übergangsregelungen auszulegen sind. 

Daneben traten zum 1.8.2021 einige weitere Änderungen, wie die Erweiterung des Begriffs des wirtschaftlich Berechtigten (§ 3 GwG) und der diesbezüglichen notwendigen Angaben. So müssen nunmehr zB sämtliche Staatsangehörigkeiten angegeben werden (§ 19 Abs. 1 Nr. 5 GwG). Ferner sind Sitzverlegungen künftig zu melden. Eine Ausweitung der Transparenzpflicht erfährt der Erwerb von Immobilien durch ausländische Rechtseinheiten, auch beim mittelbaren Erwerb. Niederschlag in das GwG hat ferner der Erwerb von Kryptowährungen gefunden. 

Beachtenswert sind ferner die zu erwartenden Auswirkungen des MoPeG.  Das MoPeG sieht ua die Einführung eines dem Handelsregister ähnlichen Registers für die Gesellschaft bürgerlichen Rechts vor (vgl. §§ 707–707c BGB nF), welches dazu beitragen soll, die seit langem beklagten Transparenzlücken im Recht der GbR zu schließen. Allerdings wird die Eintragung der GbR in dieses Register nicht für jede GbR obligatorisch sein (vgl. § 707 Abs.1 BGB nF).

Nach dem Willen des Gesetzgebers sollen sich die Transparenzpflichten des GwG auf die GbR ausweiten, jedenfalls auf die im GbR-Register eingetragenen Gesellschaften. Im Gesetzesentwurf des MoPeG heißt es dazu wörtlich:

„Schließlich wird das Gesellschaftsregister sowohl in das Unternehmensregister als auch in das Transparenzregister eingebunden. Dies ermöglicht es, die unternehmensrelevanten Daten aus dem Gesellschaftsregister neben denen aus dem Handels-, Genossenschafts- und Partnerschaftsregister über das Unternehmensregister als zentraler Plattform einzusehen und den wirtschaftlich Berechtigten einer eingetragenen Gesellschaft bürgerlichen Rechts festzustellen.“  

Das MoPeG sieht zu diesem Zweck noch eine Ergänzung der Mitteilungsfiktion des § 20 Abs. 2 GwG aF vor. Nach Entfall der Mitteilungsfiktion aufgrund der zwischenzeitlichen Reform des Transparenzregister- und Finanzinformationsgesetzes und dem „Upgrade“ des Transparenzregisters zu einem Vollregister ist jedoch davon auszugehen, dass die registrierte GbR in den Kreis der unmittelbar mitteilungspflichtigen Rechtsträger aufgenommen werden wird und unmittelbar Mitteilungen zum Transparenzregister abzugeben sind, um unerwünschte Lücken bei der Transparenz im Hinblick auf die wirtschaftlich Berechtigten zu vermeiden.  

Als Fazit bleibt festzuhalten, dass das Transparenzregister durch die vorgenommenen Änderungen und die zu erwartende Erweiterung auf die eingetragene GbR noch stärker in den Fokus der Beratungspraxis rücken wird. 

 

 

[12]  Nachdem mit der Umsetzung der 4. EU-Geldwäscherichtlinie (RL [EU] 2015/849) im GwG zum 1.10.2017 in Deutschland erstmals ein Transparenzregister geschaffen wurde, erfuhr das GwG einschließlich den Regelungen über das Transparenzregister durch die Änderungsrichtlinie (RL [EU] 2018/843) bereits eine Reform, welche der deutsche Gesetzgeber zum 1.1.2020 in nationales Recht umsetzte. Zu diesen Änderungen siehe Reuter NZG 2020, 178.
[13]  Gesetz zur europäischen Vernetzung der Transparenzregister und zur Umsetzung der RL 2019/1153 des Europäischen Parlaments und des Rates v. 20.6.2019 zur Nutzung von Finanzinformationen für die Bekämpfung von Geldwäsche, Terrorismusfinanzierung und sonstigen schweren Straftaten („Transparenzregister- und Finanzinformationsgesetz“), siehe BT-Drs. 19/30443, BT-Drs. 19/28164 und BR-Drs. 505/21. Einen kompakten und gleichzeitig kritischen Überblick über die wesentlichen Neuerungen und deren praktische Folgen geben Maximilian Goette DStR 2021, 1552, John NZG 2021, 957 sowie – aus notarieller Sicht – Thelen notar 2021, 333. Zum Regierungsentwurf siehe ferner Bode/Gätsch NZG 2021, 437.
[14]  Näher John NZG 2021, 957, 958.
[15]  Näher Maximilian Goette DStR 2021, 1552, 1555.

[16]  BT-Drs. 19/27635 v. 17.03.2021, 110.
[17]  Maximilian Goette DStR 2021, 1552, 1555.
[18]  Nähere Informationen bieten das Hinweisblatt des BVA zur Mitteilungspflicht (https://www.bnotk.de/fileadmin/user_upload_bnotk/Rundschreiben/2021/BNotK_RS_2021_07_Anlage-2_Hinweisblatt_BVA.pdf) sowie die aktualisierten „BVA-FAQ“ des Bundesverwaltungsamtes (https://www.bva.bund.de/DE/Das-BVA/Aufgaben/T/Transparenzre-gister/_documents/FAQ_transparenz_kachel.html).

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31.12.2021

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Dr. Simon Weiler Notar

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