Dr. Simon Weiler Notar
Die UmwRL sieht im Rahmen der gesamtschuldnerischen Haftung spaltungsbeteiligter Rechtsträger eine Haftungsbegrenzung auf das Nettoaktivvermögen vor (vgl. Art. 160j Abs. 2 Satz 2 GesRRL). Um einen Gleichlauf mit dem bei Beteiligung ausschließlich inländischer Rechtsträger gewährten Gläubigerschutz zu gewährleisten, ist die Haftungsbegrenzung auch auf inländische Spaltungen zu erweitern. Nach § 133 Abs. 3 Satz 1 UmwG wird daher ein neuer Satz eingefügt, ausweislich dessen die Haftung der in § 133 Abs. 3 Satz 1 UmwG bezeichneten Rechtsträger beschränkt auf den Wert des ihnen am Tag des Wirksamwerdens der Spaltung zugeteilten Nettoaktivvermögens ist.
Fortsetzung folgt
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