Dr. Simon Weiler Notar
Leitsatz
Für die Bemessung des Geschäftswerts eines Beschlusses über die Erhöhung des Stammkapitals einer GmbH ist innerhalb der durch § 105 Abs. 1 Satz 2 und § 108 Abs. 5 GNotKG vorgegebenen Grenzen der den Ausgabepreis übersteigende Wert des auszugebenen Geschäftsanteils maßgeblich. Dies gilt auch, wenn der Kapital-erhöhungsbeschluss im Rahmen einer Spaltung nach dem Umwandlungsgesetz beim übernehmenden Rechtsträger gefasst wird und der Erhöhungsbetrag im Wege der Sacheinlage durch die Übertragung des abgespaltenen Vermögens erbracht wird.
Fall
Der Notar beurkundete einen Ausgliederungs- und Übernahmevertrag, nach dem die eine GmbH ihren Teilbetrieb Kurzstreckenseeverkehr als Gesamtheit mit allen Rechten und Pflichten im Wege der partiellen Gesamtrechtsnachfolge durch Ausgliederung zur Aufnahme gemäß § 123 Abs. 3 Nr. 1 UmwG auf eine andere GmbH als übernehmende Gesellschaft übertrug. Weiter beurkundete der Notar Gesellschafterversammlungen der beteiligten GmbHs, in denen jeweils die Zustimmung zum Ausgliederungsvertrag und bei der aufnehmenden GmbH eine Erhöhung des Stammkapitals zum Zwecke der Gewährung von Anteilen an die Gesellschafter des übertragenden Rechtsträgers beschlossen wurde.
Der Bezirksrevisor beim LG Düsseldorf beanstandete später im Rahmen einer Geschäftsprüfung, die Kapitalerhöhung sei nicht mit dem Nennbetrag, sondern mit dem Wert der Sacheinlage zu bemessen. Daraufhin hat das Landgericht den Notar auf seinen Antrag auf gerichtliche Entscheidung hin unter anderem angewiesen, die Kostenrechnung unter Zugrundelegung des erhöhten Geschäftswerts neu zu erstellen. Hiergegen wendet sich die Rechtsbeschwerde des Notars.
Entscheidung
Die Rechtsbeschwerde hatte in der Sache keinen Erfolg. Das Beschwerdegericht habe, so der erkennende Senat, den Wert des Beschlusses über die Kapitalerhöhung zutreffend nicht nach dem Nominalwert, sondern nach dem diesen übersteigenden Wert der ausgegebenen Geschäftsanteile bemessen. Der Wert der Beschlussfassung über eine Erhöhung des Stammkapitals bei der GmbH entspricht dem Wert des neu geschaffenen oder erhöhten Geschäftsanteils, wenn dieser den Ausgabebetrag der Anteile übersteigt.28 Dies gelte entgegen der Sicht der Rechts-beschwerde auch im vorliegenden Fall, in dem der Kapitalerhöhungsbeschluss im Rahmen einer Spaltung nach dem Umwandlungsgesetz beim übernehmenden Rechtsträger gefasst wird und der Erhöhungsbetrag im Wege der Sacheinlage durch die Übertragung des abgespaltenen Vermögens erbracht wird. Insbesondere komme es für die Bewertung der Beschlussfassung über die Kapitalerhöhung nicht darauf an, dass bereits der Ausgliederungs- und Übernahmevertrag Rechtsgrund für die Übertragung des abgespaltenen Vermögens ist. Dies ändere nichts daran, dass der Wert des Gegenstands der Beschlussfassung bei wirtschaftlicher Betrachtung durch die nach der Beschlussfassung zu erbringende Leistung in das Gesellschaftsvermögen geprägt wird.
Fazit
Der BGH folgt der Linie seines Beschlusses vom 12.9.2023. Der Wert des übergehenden Vermögens findet nach § 108 Abs. 3 GNotKG bei der Bemessung des Zustimmungsbeschlusses und nochmals bei der Bemessung des Werts der ausgegebenen Geschäftsanteile Berücksichtigung. Diese Folge beruht darauf, dass es sich bei den Beschlussfassungen um verschiedene Beurkundungsgegenstände nach § 86 Abs. 2 GNotKG handelt und kein Fall des § 109 Abs. 2 Nr. 4 lit. b oder g GNotKG vorliegt.
Ggf. besteht jedoch die Möglichkeit, insbesondere im Rahmen konzerninterner Umstrukturierungen, dass die Anteilsinhaber des übertragenden Rechtsträgers nach § 54 Abs. 1 Satz 3 UmwG auf die Gewährung von neuen Geschäftsanteilen zu verzichten. Eine gebührentechnische doppelte Erfassung des Wertes des übergehenden Vermögens wird hierdurch vermieden.29
27 Siehe dazu ua Berninger GWR 2024, 381
28 Vgl. BGH ZIP 2023, 2410; Szalai RFamU 2024, 21, 24; Thelen RNotZ 2024, 152, 154; Heinze NotBZ 2024, 89, 90; BeckOGK GmbHG/Miller, Stand 1.5.2024, GmbHG § 55 Rn. 417.2; aA ua Lieder/Antolic EWiR 2024, 9, 10.
29 Zutreffend Berninger GWR 2024, 381
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