Gesetzliche Grundlage für transnationale Umwandlungen und mehr – Neuerungen durch das Gesetz zur Umsetzung der Umwandlungsrichtlinie (UmRUG) - Teil 2 -Wesentliche Änderungen im nationalen Recht - Umwandlungsprüfung, §§ 9 ff. UmwG

Die Voraussetzungen, unter denen eine Umwandlungsprüfung gemäß § 9 UmwG-E entbehrlich ist, werden den Ausnahmetatbeständen von § 8 Abs. 3 UmwG-E angeglichen. Die Prüfung soll grundsätzlich unter denselben Voraussetzungen entbehrlich sein, wie der Verschmelzungsbericht gemäß § 8 Abs. 3 UmwG-E. Dies betrifft sowohl die Verzichtsmöglichkeiten der Anteilsinhaber (§ 8 Abs. 3 Satz 1 und 2 UmwG-E) als auch die Ausnahmetatbestände für Konzernkonstellationen (§ 8 Abs 3 Satz 3 UmwG-E). Formal wird dieser Gleichlauf durch einen umfassenden Verweis auf § 8 Abs. 3 UmwG-E in § 9 Abs. 2 UmwG-E sichergestellt, der den bisherigen Wortlaut von § 9 Abs. 3 UmwG („§ 8 Abs. 3 ist entsprechend anzuwenden“) unverändert übernimmt. Der bisherige § 9 Abs. 2 UmwG und die darin geregelte Ausnahme von der Berichtspflicht für Tochter-Mutter-Umwandlungen war bisher aufgrund des Verweises in Abs. 3 auf § 8 Abs. 3 UmwG ohnehin redundant und entfällt dementsprechend ersatzlos.


Besonderheiten bestehen allerdings für die Verschmelzung von Aktiengesellschaften und grenzüberschreitende Verschmelzungen, vgl. § 60 UmwG-E und § 311 Abs. 2 UmwG-E. So regelt der neue § 60 Satz 2 UmwG-E, dass § 9 Abs. 2 und § 12 Abs. 3 iVm § 8 Abs. 3 Satz 1 und 2 UmwG-E mit der Maßgabe gelten, dass der Verzicht aller Anteilsinhaber aller beteiligten Rechtsträger erforderlich ist. Ein Verzicht lediglich des betreffenden Rechtsträgers reicht somit nicht aus. Gleiches gilt für die transnationale Verschmelzung (§ 311 Abs. 2 Satz 1 UmwG-E).


In § 12 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 HS. 2 UmwG-E wird klargestellt, dass für den Fall, dass in den an der Verschmelzung beteiligten Rechtsträger unterschiedliche Bewertungsmethoden verwendet worden sind, die Erklärung zum Ausdruck bringen muss, ob die Verwendung unterschiedlicher Methoden gerechtfertigt war. Es handelt sich um eine Präzisierung des Erklärungsinhalts in Übereinstimmung mit den Vorgaben der GesRRL für grenzüberschreitende Verschmelzungen (Art. 125 Abs. 3 lit. c) GesRRL). Zur Wahrung der Übersichtlichkeit wird ferner der gegenwärtig in § 12 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 HS 2 UmwG enthaltene Passus „(…) welche besonderen Schwierigkeiten bei der Bewertung der Rechtsträger aufgetreten sind“ künftig in der neu zu fassenden Nr. 4 enthalten sein. 


Darüber hinaus ist darauf hinzuweisen, dass der Sachverständige im Rahmen der Bewertung der Barabfindung gemäß Art. 125 Abs. 3 GesRRL „den etwaigen Marktpreis, den die Anteile an den sich verschmelzenden Gesellschaften vor Ankündigung der geplanten Verschmelzung hatten, oder den nach allgemein anerkannten Bewertungsmethoden bestimmten Wert der Gesellschaften ohne die Auswirkungen der geplanten Verschmelzung“ zu berücksichtigen hat. Diese Richtlinienvorgabe bedarf aus Sicht des Gesetzgebers keiner ausdrücklichen Umsetzung in den §§ 9 bis 12 UmwG, da nach zutreffendem Verständnis der gegenwärtigen Gesetzesfassung die Prüfung diesen Umstand bereits zu berücksichtigen habe. 
 

[3] Vgl. RegE UmRUG, Begründung zu § 12 Abs. 2 Satz 2 UmwG-E.

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01.12.2022

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Dr. Simon Weiler Notar

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