Dr. Simon Weiler Notar
Eine Beglaubigung der Unterschrift im Ausland ist grundsätzlich dann ausreichend, wenn das Verfahren mit demjenigen in Deutschland funktionell gleichwertig ist. Dies ist zum Beispiel nicht der Fall bei sog. „Fernbeglaubigungen“, siehe zB OLG Karlsruhe v. 20.4.2022 – 1 W 25/22 (Wx), FGPrax 2022, 211. Es muss eine dem deutschen Recht vergleichbare Identitätsprüfung stattfinden und dies muss im Beglaubigungsvermerk hinreichend deutlich und in individualisierbarer Weise dokumentiert werden. Zu den Anforderungen an einen ordnungsgemäßen Beglaubigungsvermerk im Hinblick auf die darin enthaltenen notwendigen Personenmerkmale siehe OLG Bremen v. 14.12.2021 – 2 W 31/21, NZG 2022, 272.
Zwar wurde mit DiRUG und DiREG inzwischen auch in Deutschland die Möglichkeit einer online-Beglaubigung eingeführt, allerdings verbunden mit strengen Regeln hinsichtlich der Identitätsfeststellung durch den Notar (zwingende Nutzung der von der BNotK bereitgestellten Software; Einlesen des Ausweises über eine spezielle App; weitere Identifizierung mittels Live-Videokonferenz durch den Notar). Ob vor diesem Hintergrund ausländische Verfahren und insbesondere das neue Verfahren in den USA als gleichwertig anzusehen sind, ist derzeit schwer zu beurteilen. Sofern die Beglaubigung von den ausländischen Behörden (in „wet ink“) apostiliert wird, spricht jedoch einiges dafür, dass es ausreichen könnte.
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