Beschlüsse über die Geschäftsführerbestellung mittels elektronischer Unterschriften - Sonderproblem Vollmachten

Vollmachten, die keinem Beglaubigungs- oder Beurkundungserfordernis unterliegen, müssen dem Notar (z.B. bei Geschäftsanteilsabtretungen oder zu beurkundenden Beschlussfassungen) grds. in handschriftlich unterschriebener Fassung vorgelegt werden, da sonst nicht überprüfbar ist, ob die Vollmacht noch besteht oder zwischenzeitlich widerrufen wurde. Der Rechtsscheintatbestand knüpft insofern an eine körperliche Urkunde an. Eine andere Anknüpfung ist schon deshalb nicht möglich, weil die Rechtfertigung der Rechtsscheinhaftung sich nur dadurch begründen lässt, dass der Aussteller der Urkunde selbst Einfluss darauf hat, wie viele „Originale“ er erstellt und in Umlauf bringt. Nur dann bleibt ihm die Möglichkeit, ausgegebene Vollmachtsurkunden zurückzuverlangen und ggf. für kraftlos erklären zu lassen. All dies ist bei einer elektronischen Datei (auch wenn sie mit

einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen ist) nicht möglich.

 

Nur die handschriftlich unterzeichnete Vollmacht ist somit tauglicher Rechtsscheinträger iSv § 172 BGB. Eine mithilfe von DocuSign oä signierte Vollmacht stellt somit im Ergebnis selbst dann keinen tauglichen Rechtsscheinträger iSd § 172 BGB dar, wenn sie mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen ist und damit den Anforderungen des § 126a BGB genügt.[1] Vor diesem Hintergrund wurde vom Bayerischen Staatsministerium der Justiz in Zusammenarbeit mit der Bundesnotarkammer ein Pilotprojekt zur Gültigkeitsprüfung elektronisch erteilter Vollmachten mittels Blockchain-Technologie verfolgt;[2] ein Gesetzgebungsverfahren ist jedoch noch nicht absehbar.

 

 

 

[1] Ausf. DNotI-Gutachten Nr. 184282/184292, n.v.

[2] https://www.bmwk.de/Redaktion/DE/Wettbewerb/Fragmente/innovationspreis-reallabore-blockchain.html.

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13.07.2023

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Fachlich verantwortlich

Dr. Simon Weiler Notar

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