Gesetzliche Grundlage für transnationale Umwandlungen und mehr – Neuerungen durch das Gesetz zur Umsetzung der Umwandlungsrichtlinie (UmRUG) - Teil 4 - Wesentliche Aspekte transnationaler Umwandlung nach dem UmRUG - Gläubigerschutz

Das UmRUG sieht in §§ 314, 328, 341 UmwG Regelungen betreffend den – ex ante geltend zu machenden – Anspruch der Gläubiger einer deutschen übertragenden Gesellschaft auf Sicherheitsleistung vor.[1] Konkret haben nach §§ 314 Abs. 1, 328, 341 Abs. 1 UmwG Gläubiger der übertragenden Gesellschaft, deren Forderungen vor Bekanntmachung des Plans oder seines Entwurfs entstanden, aber noch nicht fällig waren, einen Anspruch auf angemessene Sicherheit, wenn die Erfüllung ihrer Forderung durch die grenzüberschreitende Umwandlung gefährdet wird.[2]

 

Bereits im Plan angegeben werden muss, welche Sicherheiten den Gläubigern angeboten werden (§§ 307 Abs. 2 Nr. 14, 320 Abs. 2, 335 Abs. 2 Nr. 8 UmwG). Grundgedanke dieses Konzepts ist, dass es die Gesellschaft zunächst einmal selbst in der Hand hat, potenziell gefährdeten Altgläubigern von sich aus im Umwandlungsplan angemessene Sicherheiten anzubieten und so ein (zeit- und kostenträchtiges) Verfahren zur behördlichen oder gerichtlichen Bestimmung einer Sicherheitsleistung vermieden werden kann.[3]

Werden den anspruchsberechtigten Gläubigern im Plan keine Sicherheiten angeboten oder halten die anspruchsberechtigten Gläubiger diese nicht für ausreichend, können sie innerhalb von drei Monaten nach Bekanntmachung des Plans die Leistung einer angemessenen Sicherheit beantragen (§§ 314 Abs. 2 Satz 1, 328, 341 Abs. 2 UmwG). Die vom Referentenentwurf in diesem Kontext vorgesehene Verfahrenskonzentration beim Handelsregister ist aufgegeben, nach den §§ 314 Abs. 2, 328 und 341 Abs. 1 UmwG nach dem Regierungsentwurf müssen Gläubiger ihren Anspruch auf Sicherheitsleistung bei dem nach allgemeinen Vorschriften zuständigen Gericht geltend machen.[4]

 

Prozessual wird der Anspruch der Gläubiger in zweifacher Weise abgesichert: Erstens müssen die Mitglieder des Vertretungsorgans bei der Anmeldung strafbewehrt versichern, dass allen Gläubigern die im Plan angebotene Sicherheit geleistet wurde (§§ 315 Abs. 3 Nr. 1, 329 Satz 1, 342 Abs. 3 Nr. 1 UmwG). Zweitens darf, wenn ein Antrag auf Sicherheitsleistung gemäß § 314 Abs. 3 UmwG gestellt wurde, die Eintragung der Umwandlung bei der deutschen übertragenden Gesellschaft ausweislich §§ 316 Abs. 2 Satz 3, 329 Satz 1, 343 Abs. 2 Satz 3 UmwG nicht vorgenommen werden, bevor die den Antrag ablehnende Entscheidung rechtskräftig ist, die in der Entscheidung festgelegte Sicherheit geleistet wurde oder die den Antrag teilweise ablehnende Entscheidung rechtskräftig ist und die in der Entscheidung festgelegte Sicherheit geleistet wurde (Vollzugssperre). Die Leistung der Sicherheit ist dem Registergericht in geeigneter Form nachzuweisen. Auf Verlangen des Registergerichts haben die Mitglieder des Vertretungsorgans zu versichern, dass die in der Entscheidung festgelegte Sicherheit geleistet wurde.

 

Für grenzüberschreitende Spaltungen ist in Art. 160j Abs. 2 GesRRL eine gesamtschuldnerische Ausfallhaftung der übrigen begünstigten Gesellschaften sowie im Falle der Abspaltung und Ausgliederung auch der sich spaltenden Gesellschaft vorgesehen. Die Haftung ist allerdings zwingend auf den Wert des der jeweiligen Gesellschaft zugeteilten Nettoaktivvermögens am Tag des Wirksamwerdens der Spaltung begrenzt (Art. 160j Abs. 1 Satz 2 GesRRL). Dementsprechend wird künftig auch die Ausfallhaftung bei nationalen Spaltungen durch einen neuen § 133 Abs. 3 Satz 2 UmwG auf das zugeteilte Nettoaktivvermögen begrenzt (hierzu bereits soeben). Die Vorschrift gilt gemäß § 320 Abs. 2 UmwG entsprechend für grenzüberschreitende Spaltungen.[5]

 

Siehe hierzu die folgenden Informationen.

 

Einführung

 

Anwendungsbereich

 

Minderheitenschutz

 

Schutz der Arbeitnehmer

 

Rechtsmäßigkeitskontrolle, insb. Missbrauchskontrolle

 

[1] Näher Bungert/Reidt DB 2022, 1369, 1376 ff.; Heckschen/Knaier GmbHR 2022, 501, 507 f.; J. Schmidt NZG 2022, 579, 585 f.

[2] Für die Gläubiger einer übernehmenden deutschen Gesellschaft bleibt es hingegen bei dem – ex post geltend zu machenden – Anspruch auf Sicherheitsleistung gem. §§ 305 Abs. 2, 22 UmwG bzw. §§ 320 Abs. 2, 125 Abs. 1 Satz 1, 22 UmwG. Näher ua J. Schmidt NZG 2022, 579, 585 f.

[3] J. Schmidt NZG 2022, 579, 585; J. Schmidt ZEuP 2020, 565, 583; Schollmeyer ZGR 2020, 62, 74.

[4] Den Einwänden der Praxis wurde damit entsprochen. Die Verfahrenskonzentration hätte zur Überlastung der hierfür weder sachlich noch personell hinreichend ausgestatteten Handelsregister geführt. Zugleich ist die Gefahr einer Umwandlungsblockade durch „räuberische Gläubiger“ gebannt, siehe Widmann/Mayer/Vossius in Widmann Mayer aktuell, Juli 2022, Abschnitt A.I.1.

[5] Näher J. Schmidt NZG 2022, 579, 586.

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04.04.2023

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Fachlich verantwortlich

Dr. Simon Weiler Notar

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