Gesetzliche Grundlage für transnationale Umwandlungen und mehr – Neuerungen durch das Gesetz zur Umsetzung der Umwandlungsrichtlinie (UmRUG) – Teil 1 - Wesentliche Änderungen im nationalen Recht Berichtspflicht, §§ 8, 127, 192 UmwG

 

Inhalt der Berichtspflicht, § 8 Abs. 1 UmwG

In § 8 Abs. 1 Satz 1 UmwG-E wird für die Verschmelzung wird die Reichweite der Berichtspflicht im Einklang mit den Vorgaben für grenzüberschreitende Umwandlungen in Art. 86e Abs. 3 lit. a, Art. 124 Abs.3 lit. a, b und Art. 160e Abs. 3 lit. a, b GesRRL präzisiert. Für Spaltung und Formwechsel gilt das über den Verweis in §§ 127 Satz 1, 192 Abs.1 Satz 1 UmwG-E auf § 8 UmwG entsprechend.

 

 

 

§ 8 Abs. 1 Satz 1 UmwG sieht in seiner bisherigen Fassung vor, dass die Vertretungsorgane jedes der an der Verschmelzung beteiligten Rechtsträger einen ausführlichen schriftlichen Bericht zu erstatten haben, in dem die Verschmelzung, der Verschmelzungsvertrag oder sein Entwurf im Einzelnen und insbesondere das Umtauschverhältnis der Anteile oder die Angaben über die Mitgliedschaft bei dem übernehmenden Rechtsträger sowie die Höhe einer anzubietenden Barabfindung rechtlich und wirtschaftlich erläutert und begründet werden (Verschmelzungsbericht). Der Bericht kann ausweislich des zweiten Halbsatzes § 8 Abs. 1 Satz 1 UmwG von den Vertretungsorganen auch gemeinsam erstattet werden.

 

 

 

§ 8 Abs. 1 Satz 1 UmwG-E (und dementsprechend präzisiert nunmehr die Reichweite der Berichtspflichten. Es wird klargestellt, dass nicht nur das Umtauschverhältnis und die Höhe einer anzubietenden Barabfindung, sondern auch die zur Ermittlung derselben gewählte Bewertungsmethode bzw. die gewählten Bewertungsmethoden rechtlich und wirtschaftlich erläutert und begründet werden müssen. Mit dieser Erweiterung der Reichweite der Berichtspflicht wird den Vorgaben der GesRRL auch für rein nationale Umwandlungen entsprochen (vgl. Art. 124 Abs. 3 lit. a) und b) GesRRL).

 

 

 

§ 8 Abs. 1 Satz 1 UmwG wird im Übrigen durch die neuen Sätze 1 und 2 ersetzt. Diese numerische Untergliederung dient der Verständlichkeit, inhaltliche Änderungen gegenüber der gegenwärtigen Rechtslage sind damit nicht verbunden. 

 

 

 

 

 

Entbehrlichkeit des Berichts, § 8 Abs. 3 UmwG

 

 

(1)    Einführung

Nach § 8 Abs. 3 Satz 1 UmwG ist ein Bericht derzeit nicht erforderlich, wenn alle Anteilsinhaber aller beteiligten Rechtsträger auf seine Erstattung verzichten oder sich alle Anteile des übertragenden Rechtsträgers in der Hand des übernehmenden Rechtsträgers befinden. Die Vorschrift enthält somit Ausnahmen von der Berichtspflicht bei notariell beurkundeter Verzichtserklärung aller Anteilsinhaber aller beteiligten Rechtsträger sowie bei der Verschmelzung einer Tochter- auf ihre übernehmende Muttergesellschaft. 

Formal werden § 8 Abs. 3 Satz 1 und 2 UmwG-E künftig ausschließlich die Ausnahme von der Berichtspflicht bei notariell beurkundeter Verzichtserklärung enthalten, während die Ausnahme für Konzernkonstellationen in § 8 Abs. 3 Satz 3 UmwG-E geregelt wird. Die inhaltlichen Änderungen dienen der Flexibilisierung des Verschmelzungsverfahrens, tragen dabei aber dem Schutzbedürfnis der Anteilsinhaber der beteiligten Rechtsträger Rechnung. 

 

 

 

 

(2)    Verzicht

Der geltende § 8 Abs. 3 Satz 1 Variante 1 UmwG erklärt den Verschmelzungsbericht für insgesamt entbehrlich, wenn alle Anteilsinhaber aller beteiligten Rechtsträger in notariell beurkundeter Erklärung auf seine Erstattung verzichten. Gemäß § 8 Abs. 3 Satz 1 UmwG-E soll künftig ein Verschmelzungsbericht für einen an der Verschmelzung beteiligten Rechtsträger auch dann entbehrlich sein, wenn alle an ihm beteiligten Anteilsinhaber formgerecht verzichten. Die Ausnahme von der Berichtspflicht beschränkt sich in diesem Fall auf den jeweiligen beteiligten Rechtsträger, dessen Anteilsinhaber den Verzicht erklären. Für die anderen beteiligten Rechtsträger ist die Erstattung eines Verschmelzungsberichts weiterhin erforderlich. Mit dieser Änderung soll dem Umstand Rechnung getragen werden, dass der Verschmelzungsbericht des jeweils beteiligten Rechtsträgers der Information und der Vorbereitung der Entscheidungen ausschließlich der an ihm beteiligten Anteilsinhaber dient. Die Änderung führt zu zusätzlicher Flexibilität der beteiligten Unternehmen bei der Vorbereitung von Umwandlungsvorgängen. Gleichzeitig trägt sie den Vorgaben von Art. 124 Abs. 4 Satz 1 GesRRL Rechnung, die auch für rein innerstaatliche Umwandlungen implementiert werden.

Die Verzichtserklärungen sind auch weiterhin notariell zu beurkunden (§ 8 Abs. 3 Satz 2 UmwG).

Fortsetzung folgt

 

 

 

 

 [24] Siehe RegE UmRUG, Begründung zu § 8 UmwG-E.

 [25] Siehe RegE UmRUG, Begründung zu § 8 UmwG-E.

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31.10.2022

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