Gesetzliche Grundlage für transnationale Umwandlungen und mehr – Neuerungen durch das Gesetz zur Umsetzung der Umwandlungsrichtlinie (UmRUG) - Teil 4 - Wesentliche Aspekte transnationaler Umwandlung nach dem UmRUG - Minderheitenschutz

Überblick

Der Schutz der Minderheitsgesellschafter bei transnationalen Umwandlungen besteht künftig aus drei Kernelementen:[1]

Austrittsrecht gegen Barabfindung;

bei grenzüberschreitenden Verschmelzungen und Spaltungen zusätzlich ein Anspruch auf Verbesserung des Umtauschverhältnisses;

Ausschluss der Anfechtung wegen Bewertungsmängeln.

Obgleich Austrittsrecht gegen Barabfindung und Anspruch auf Verbesserung des Umtauschverhältnisses im deutschen Gesellschaftsrecht bereits eine lange Tradition haben,[2] bringt die Umsetzung der Richtlinienvorgaben doch eine Reihe von Neuerungen mit sich.[3]

 

Austritt gegen Barabfindung bei Herausverschmelzung, -aufspaltung und -abspaltung

Für grenzüberschreitende Verschmelzungen hatte der deutsche Gesetzgeber in § 122i UmwG bereits ein Recht zum Austritt gegen Barabfindung im Falle der Herausverschmelzung vorgesehen. Die Vorschrift wird nun zu § 313 UmwG und an die neuen Vorgaben des Art. 126a Abs. 1 bis 5 GesRRL angepasst.[4] Nach § 327 Satz 1 UmwGE gilt § 313 UmwG entsprechend auch bei der grenzüberschreitenden (Heraus-)Ab- und Aufspaltung; für die Ausgliederung stellt § 327 Satz 2 UmwGE klar, dass ein Abfindungsrecht nicht erforderlich ist. Für grenzüberschreitende Formwechsel enthält § 340 UmwG eine Parallelregelung.

Im Unterschied zur nationalen Verschmelzung, Spaltung oder zum Formwechsel scheidet der Anteilsinhaber, der vom Barabfindungsangebot Gebrauch macht, nicht erst nach Wirksamkeit der Verschmelzung oder Spaltung aus dem übernehmenden Rechtsträger aus, sondern gilt mit Wirksamkeit der grenzüberschreitenden Umwandlung als aus dem übertragenden Rechtsträger ausgeschieden. Die GesRRL basiert nämlich auf dem Konzept, dass die Gesellschafter, die das Barabfindungsangebot angenommen haben, nie Gesellschafter der aus der grenzüberschreitenden Umwandlung hervorgehenden Gesellschaft(en) werden. Die Gesellschafter werden damit nicht gezwungen, Gesellschafter einer Gesellschaft zu werden, die einer anderen Rechtsordnung unterliegt.[5]

 

Verbesserung des Umtauschverhältnisses und Ausschluss der Anfechtung

Nachdem Art. 126a Abs. 6, 160i Abs. 6 GesRRL nun ausdrücklich einen Anspruch auf Verbesserung des Umtauschverhältnisses bei grenzüberschreitenden Verschmelzungen und Spaltungen vorsehen, wird die diesbezügliche Systematik des deutschen Umwandlungsrechts (übe innerstaatliche Umwandlungen implementiert r die Richtlinienvorgaben hinaus) insgesamt reformiert: Künftig haben sowohl bei grenzüberschreitenden als auch bei nationalen Verschmelzungen und Spaltungen sowohl die Anteilsinhaber des übertragenden als auch des übernehmenden Rechtsträgers einen im Spruchverfahren geltend zu machenden Anspruch auf Verbesserung des Umtauschverhältnisses; im Gegenzug sind diesbezügliche Anfechtungsklagen ausgeschlossen (§§ 14 Abs. 2, 15, 125 Abs. 1 Satz 1, 305 Abs. 2, 320 Abs. 2 UmwG; zu den inländischen Sachverhalten siehe bereits ausf. oben).[6] Damit kommt das UmRUG einer langjährigen Forderung aus Wissenschaft und Praxis nach. Die bislang bestehende Differenzierung zwischen Anteilsinhabern des übertragenden und des übernehmenden Rechtsträgers ist in der Sache nicht gerechtfertigt, denn je nach Einzelfall kann das Umtauschverhältnis entweder für die einen oder für die anderen nachteilig sein.[7] Beim übernehmenden Rechtsträger besteht daher dasselbe Bedürfnis wie beim übertragenden Rechtsträger, eine Blockade der Transaktion durch Anfechtung wegen eines unangemessenen Umtauschverhältnisses zu verhindern.[8]

 

Für grenzüberschreitende Formwechsel sieht die GesRRL keinen Anspruch auf Verbesserung des Beteiligungsverhältnisses vor. § 333 Abs. 4 UmwG stellt deshalb ausdrücklich klar, dass §§ 195 Abs. 2, 196 UmwG auf transnationale Sachverhalte keine Anwendung finden.[9]

 

Zu beachten ist ferner die – ebenfalls gleichermaßen für nationale und grenzüberschreitende Verschmelzungen und Spaltungen sowie für nationale Formwechsel vorgesehene – Möglichkeit, anstelle einer baren Zuzahlung zusätzliche Aktien zu gewähren (§§ 72a, 72b, 125 Abs. 1 Satz 1, 142a, 248a, 305 Abs. 2, 320 Abs. 2 UmwG, § 10a SpruchG-E; hierzu ebenfalls bereits oben).[10]

 

Siehe hierzu die folgenden Informationen.

 

Einführung

 

Anwendungsbereich

 

Gläubigerschutz

 

Schutz der Arbeitnehmer

 

Rechtsmäßigkeitskontrolle, insb. Missbrauchskontrolle

 

[1] Näher J. Schmidt NZG 2022, 579, 581 ff. Die nachstehende Grafik findet sich dort auf Seite 581.

[2] Siehe das Schutzkonzept der §§ 14 Abs. 2, 15, 29 bis 34, 125, 207 bis 212 UmwG.

[3] Im Einzelnen J. Schmidt NZG 2022, 579, 581 ff.

[4] Ausf. Bungert/Reidt DB 2022, 1369, 1370 ff.; vgl. ferner Heckschen/Knaier GmbHR 2022, 501 501.

[5] Näher J. Schmidt NZG 2022, 579, 582 ff. auch zum Verfahren und zur Überprüfung der Barabfindung.

[6] Dazu ua Bungert/Reidt DB 2022, 1369, 1372 ff.; Hommelhoff NZG 2022, 683; J. Schmidt NZG 2022, 579, 584 f.

[7] Vgl. RegE UmRUG, Begründung zu § 14 UmwG.

[8] J. Schmidt NZG 2022, 579, 584 mwN.

[9] Siehe RegE UmRUG, Begründung zu § 333 UmwG.

[10] Dazu Bungert/Reidt DB 2022, 1369, 1374 ff.; Hommelhoff NZG 2022, 683, 683 f.

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04.04.2023

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