Aktuelle Rechtsprechung zum Umwandlungsrecht - Erfordernis von Sonderbeschlüssen bei Aktiengesellschaften

Dieselbe Entscheidung behandelt ferner das Erfordernis von Sonderbeschlüssen bei Aktiengesellschaften. Durch Ausgliederung und Abspaltung sollte aus einer börsennotierten Aktiengesellschaft der Metro-Gruppe der Geschäftsbereich Lebensmittel auf eine andere Aktiengesellschaft gegen Gewährung von Aktien an die Übertragerin bzw. die Aktionäre der übertragenden börsennotierten AG übertragen werden, der Geschäftsbereich Elektronik hingegen dort verbleiben. Bei der übertragenden AG waren Stammaktien und stimmrechtslose Vorzugsaktien ausgegeben worden. Der BGH[5] hielt den mit einer Mehrheit von 99,95 % der abgegebenen Stimmen gefassten zustimmenden Hauptversammlungsbeschluss der übertragenden AG für wirksam. Die die Abspaltung betreffende Übertragung war verhältniswahrend durchgeführt worden, sodass es einer Zustimmung aller Aktionäre nach § 128 UmwG nicht bedurfte.

 

Ein Sonderbeschluss der Inhaber von stimmrechtslosen Vorzugsaktien war auch nach § 65 Abs. 2 Satz 2 UmwG nicht erforderlich. In diese Vorschrift ist vor „Aktionäre“ im Wege der teleologischen Auslegung das Wort „stimmberechtigten“ hineinzulesen.[6] Gibt es daher neben Stammaktien nur stimmrechtslose Vorzugaktien, so ist ein Sonderbeschluss der Stammaktionäre nach § 65 Abs. 2 Satz 2 UmwG nicht erforderlich.[7]Neben § 65 Abs. 2 UmwG ist allerdings § 141 AktG anwendbar.[8]Ob stimmrechtslose Vorzugsaktien unter § 23 UmwG fallen, ließ der Senat dahinstehen. Im Ergebnis war § 141 AktG nicht einschlägig, da der Ausgliederungs- und Abspaltungsbeschluss nicht in den Vorzug der Aktionäre eingriff.

 

[5] BGH v. 23.2.2021, II ZR 65/19, NZG 2021, 782 = DB 2021, 836 = ZIP 2021, 738.

[6] Ganz h.M., vgl. Widmann/Mayer/Rieger §°65 UmwG Rn. 14.

[7] Dies wäre, so der BGH, „reine Förmelei“ – ganz h.M. vgl. nur Widmann/Mayer/Rieger §°65 UmwG Rn. 61.

[8] Vgl. Widmann/Mayer/Rieger §°65 UmwG Rn. 24.

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04.05.2023

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