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Cornel Pottgiesser Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht

Die „EU Inc.“ als 28. Regime des europäischen Gesellschaftsrechts – Rechtsforminnovation, Digitalisierungsimpuls und Herausforderung für das deutsche GmbH-Recht

1. Einführung

Mit dem am 18. März 2026 vorgelegten Vorschlag für ein „28th Regime Corporate Legal Framework – EU Inc.“ verfolgt die Europäische Kommission das Ziel, eine unionsweit einheitliche gesellschaftsrechtliche Organisationsform für Unternehmen zu schaffen. Die EU Inc. soll als fakultatives europäisches Regelungsmodell neben die nationalen Gesellschaftsformen treten und insbesondere innovativen Unternehmen, Start-ups und wachstumsorientierten Gesellschaften eine grenzüberschreitend handhabbare Struktur bieten. Die Kommission beschreibt die EU Inc. als optionales, digital ausgerichtetes europäisches Gesellschaftsregime, das Gründung, Finanzierung, Tätigkeit und Expansion im Binnenmarkt erleichtern soll.

Der Vorschlag ist gesellschaftsrechtlich bemerkenswert, weil er nicht lediglich eine weitere punktuelle Harmonisierung nationaler Gesellschaftsrechte bezweckt. Vielmehr soll ein eigenständiger, unionsweit einheitlicher Rechtsrahmen geschaffen werden, der neben GmbH, SARL, BV, SL und anderen nationalen Kapitalgesellschaftsformen tritt. Damit knüpft die Initiative an eine seit Jahren geführte Diskussion über die Fragmentierung des europäischen Gesellschaftsrechts an. Trotz Niederlassungsfreiheit nach Art. 49, 54 AEUV bleiben Unternehmensgründungen, Beteiligungstransaktionen, Finanzierungsrunden und Umstrukturierungen weiterhin durch erhebliche Unterschiede der nationalen Rechtsordnungen geprägt. Der vom Nutzer vorgelegte Entwurf hebt zutreffend hervor, dass die bestehende Societas Europaea zwar für größere Unternehmensgruppen Bedeutung erlangt hat, für Start-ups und Venture-Capital-finanzierte Wachstumsunternehmen jedoch nur eine begrenzte praktische Rolle spielt.

 

2. Rechtsnatur und systematische Einordnung

Rechtstechnisch handelt es sich bei der EU Inc. um den Versuch, durch unmittelbar geltendes Unionsrecht ein zusätzliches gesellschaftsrechtliches Organisationsmodell bereitzustellen. Die Kommission bezeichnet die EU Inc. als neues harmonisiertes Gesellschaftsregime, das in allen Mitgliedstaaten auf Grundlage eines einheitlichen Regelwerks verfügbar sein soll.

Für die anwaltliche Beratung ist entscheidend, dass die EU Inc. nicht als Ersatz nationaler Kapitalgesellschaften konzipiert ist. Sie soll vielmehr als zusätzliche Wahlmöglichkeit neben die bestehenden Rechtsformen treten. Dies entspricht dem Gedanken eines institutionellen Rechtsformwettbewerbs innerhalb der Europäischen Union. Gründer, Investoren und Berater könnten künftig nicht nur zwischen nationalen Rechtsformen, sondern auch zwischen nationalem Gesellschaftsrecht und einem unionsrechtlich geprägten Gesellschaftsregime wählen.

Dogmatisch wirft dies die Frage auf, ob die EU Inc. tatsächlich ein „28. Regime“ im Sinne einer eigenständigen europäischen Rechtsordnung darstellt oder lediglich eine weitere harmonisierte Gesellschaftsform, deren praktische Durchsetzung weiterhin in den Mitgliedstaaten erfolgt. Gerade dieser Punkt dürfte für die spätere Akzeptanz bedeutsam sein. Bleiben Registerführung, gerichtliche Streitentscheidung und flankierende Rechtsgebiete national organisiert, besteht das Risiko, dass die gewünschte Einheitlichkeit durch divergierende Anwendungspraxis relativiert wird.

 

3. Kapitalaufbringung, Kapitalerhaltung und Gläubigerschutz

Von erheblicher Bedeutung ist die vorgesehene Abkehr von klassischen Mindestkapitalmodellen. Nach dem vorliegenden Entwurf soll die EU Inc. ohne gesetzlich festgelegtes Mindestkapital gegründet werden können. Damit nähert sich der Vorschlag stärker einem solvency-based approach an, der Gläubigerschutz nicht primär über ein statisches Haftkapital, sondern über Ausschüttungsbeschränkungen, Solvenztests und Organverantwortung gewährleistet.

Für deutsche Rechtsanwälte liegt hierin ein zentraler Vergleichspunkt zum GmbH-Recht. Das Stammkapital der GmbH erfüllt zwar in der Praxis nur begrenzt eine tatsächliche Gläubigerschutzfunktion, ist aber weiterhin strukturprägend für Kapitalaufbringung, Kapitalerhaltung und Organhaftung. Die EU Inc. würde demgegenüber den Schwerpunkt auf dynamische Zahlungsfähigkeits- und Ausschüttungskontrollen verlagern. Damit verschiebt sich auch die Haftungsarchitektur: Nicht die einmalige Kapitalbindung bei Gründung, sondern die laufende Verantwortung der Leitungsorgane für eine rechtmäßige Mittelverwendung rückt in den Vordergrund.

Beratungspraktisch wäre zu prüfen, ob dieses Modell für Kapitalgeber und Vertragspartner hinreichende Rechtssicherheit bietet. Gerade bei jungen Unternehmen mit hohem Finanzierungsbedarf kann ein niedriger Markteintritt zwar sinnvoll sein. Zugleich steigt aber die Bedeutung vertraglicher Schutzinstrumente, etwa Garantien, Covenants, Liquidationspräferenzen, Informationsrechte und Zustimmungsvorbehalte.

 

4. Digitalisierung von Gründung und Anteilsübertragung

Einen der deutlichsten Brüche mit dem deutschen GmbH-Recht enthält der Vorschlag im Bereich der Digitalisierung gesellschaftsrechtlicher Vorgänge. Nach der Konzeption der EU Inc. sollen Gründungen digital erfolgen können. Auch Beteiligungen sollen elektronisch geführt und übertragen werden. Die Rechtsinhaberschaft soll durch Eintragung in einem elektronischen Register dokumentiert werden. Der vorgelegte Entwurf weist zutreffend darauf hin, dass dies in deutlichem Gegensatz zu den notariellen Formerfordernissen des deutschen GmbH-Rechts steht, insbesondere zu § 2 GmbHG und § 15 Abs. 3 GmbHG.

Damit berührt die EU Inc. einen Kernbereich deutscher gesellschaftsrechtlicher Infrastruktur. Das deutsche Notariat erfüllt bei GmbH-Gründungen und Anteilsübertragungen nicht nur eine Beurkundungsfunktion. Es dient zugleich der Identitätsprüfung, der rechtlichen Belehrung, der Missbrauchsprävention, der geldwäscherechtlichen Kontrolle und der registerrechtlichen Verlässlichkeit. Wird dieser Prüfungsmechanismus durch ein elektronisches Registermodell ersetzt, verlagern sich die Sicherungsfunktionen auf digitale Identitäts-, Register- und Kontrollsysteme.

Für Rechtsanwälte ergeben sich daraus neue Beratungsfelder. Bei digitalen Anteilsübertragungen werden Fragen der materiellen Berechtigung, des Gutglaubensschutzes, der Fehlerkorrektur, der Priorität konkurrierender Verfügungen und der Haftung bei fehlerhaften Registereintragungen erhebliche praktische Bedeutung gewinnen. Je stärker die notarielle Vorprüfung zurücktritt, desto bedeutsamer werden nachgelagerte Streitbeilegungs- und Haftungsmechanismen.

 

5. Corporate Governance und Organhaftung

Der Entwurf orientiert sich im Bereich der Corporate Governance erkennbar an international anschlussfähigen Leitungsmodellen. Vorgesehen ist ein Board-of-Directors-System mit einheitlichen Grundsätzen für Geschäftsführung, Vertretung und Organverantwortung. Besonders hervorzuheben ist die vorgesehene unionsrechtliche Ausformung einer Business Judgment Rule.

Aus deutscher Sicht ist dies dogmatisch interessant, weil § 93 Abs. 1 Satz 2 AktG zwar für die Aktiengesellschaft eine gesetzlich kodifizierte Business Judgment Rule enthält und diese Grundsätze teilweise auf andere Gesellschaftsformen übertragen werden. Eine eigenständige unionsrechtliche Regelung könnte jedoch zu einem europäischen Haftungsmaßstab für unternehmerische Entscheidungen führen. Entscheidend wird sein, wie dieser Maßstab zu nationalen Haftungsdogmatiken, Insolvenzverschleppungstatbeständen, Kapitalerhaltungsvorschriften und allgemeinen Sorgfaltspflichten der Organmitglieder ins Verhältnis gesetzt wird.

Für die anwaltliche Praxis dürfte dies insbesondere bei Organhaftungsprozessen, D&O-Versicherungen, Investorenstreitigkeiten und insolvenznahen Geschäftsführungsentscheidungen relevant werden. Je stärker die EU Inc. auf flexible Governance und digitale Transaktionen setzt, desto wichtiger wird eine klare Konturierung der Leitungs- und Überwachungspflichten.

 

6. Venture Capital, Anteilsklassen und Mitarbeiterbeteiligungen

Der Vorschlag ist ersichtlich auf Unternehmen mit internationaler Finanzierungsstruktur zugeschnitten. Er sieht flexible Gestaltungsmöglichkeiten bei Anteilsklassen, Stimmrechten und Beteiligungsprogrammen vor. Damit reagiert die Kommission auf ein praktisches Problem des europäischen Start-up-Marktes: Venture-Capital-Finanzierungen erfordern regelmäßig international verständliche und standardisierbare Beteiligungsstrukturen. Nationale Besonderheiten im Gesellschafts-, Steuer- und Arbeitsrecht erschweren bislang häufig die Skalierung über mehrere Mitgliedstaaten hinweg.

Besondere Bedeutung kann der EU Inc. bei Mitarbeiterbeteiligungen zukommen. Harmonisierte Employee-Stock-Option-Programme könnten dazu beitragen, grenzüberschreitende Beteiligungsmodelle einfacher zu gestalten. Allerdings wird die praktische Reichweite maßgeblich davon abhängen, ob auch steuerliche Folgefragen hinreichend koordiniert werden. Gesellschaftsrechtliche Standardisierung allein beseitigt noch nicht die unterschiedlichen steuerlichen Belastungszeitpunkte, Bewertungsfragen und sozialversicherungsrechtlichen Risiken in den Mitgliedstaaten.

 

7. Grenzen des Harmonisierungsansatzes

Trotz ihres ambitionierten Ansatzes führt die EU Inc. nicht zu einer vollständigen Vereinheitlichung des Unternehmensrechts. Steuerrecht, Arbeitsrecht, Insolvenzrecht und Mitbestimmung bleiben in wesentlichen Teilen national geprägt. Auch wenn der Kommissionsvorschlag auf einen einheitlichen gesellschaftsrechtlichen Rahmen abzielt, wird die EU Inc. daher weiterhin in ein mehrschichtiges Normengefüge eingebettet bleiben. Die Kommission selbst stellt die Initiative in den Kontext eines umfassenderen 28. Regimes und flankierender Maßnahmen zur Stärkung der Wettbewerbsfähigkeit des Binnenmarktes.

Für die Beratung bedeutet dies: Die EU Inc. darf nicht isoliert als gesellschaftsrechtliches Produkt betrachtet werden. Entscheidend ist vielmehr die Gesamtschau aus Gesellschaftsrecht, Steuerrecht, Arbeitsrecht, Datenschutz, Geldwäscheprävention, Registerrecht und Insolvenzrecht. Gerade bei grenzüberschreitenden Strukturen wird die Wahl der EU Inc. nur dann sinnvoll sein, wenn die flankierenden nationalen Rechtsfolgen beherrschbar bleiben.

 

8. Auswirkungen auf das deutsche Notariat und die anwaltliche Beratung

Die möglichen Auswirkungen auf das deutsche Notariat sind erheblich. Sollte die EU Inc. ohne notarielle Beurkundung von Gründung und Anteilsübertragung eingeführt werden, entstünde für einen bestimmten Unternehmenstyp eine funktionale Alternative zur GmbH, die gerade bei schnellen Finanzierungsrunden und internationalen Investoren attraktiv sein könnte. Der vorgelegte Entwurf weist zu Recht darauf hin, dass notarielle Formerfordernisse im internationalen Venture-Capital-Kontext häufig als zeit- und kostenintensiv wahrgenommen werden.

Gleichzeitig wäre es verkürzt, die Debatte allein als Gegensatz zwischen Digitalisierung und Notariat zu beschreiben. Die eigentliche Frage lautet, welche rechtlichen Sicherungsfunktionen in einem digitalen europäischen Gesellschaftsrecht erforderlich bleiben und durch welche Institutionen sie wahrgenommen werden. Denkbar sind qualifizierte elektronische Identitätsprüfungen, verstärkte Registerkontrollen, geldwäscherechtliche Prüfsysteme oder hybride Modelle unter Einbindung rechtsberatender und registerführender Stellen.

Für Rechtsanwälte kann die EU Inc. neue Beratungsspielräume eröffnen. Während das Notariat bislang bei GmbH-Transaktionen eine zentrale Vollzugsrolle innehat, könnten anwaltliche Strukturierungs-, Prüfungs- und Dokumentationsleistungen an Bedeutung gewinnen. Dies betrifft insbesondere Beteiligungsverträge, Gesellschaftervereinbarungen, Finanzierungsrunden, Mitarbeiterbeteiligungen, Governance-Regelungen und Streitprävention.

 

9. Bewertung

Die EU Inc. ist mehr als ein weiteres europäisches Gesellschaftsrechtsprojekt. Sie ist Ausdruck eines Paradigmenwechsels: weg von national geprägten, formalisierten Gesellschaftsmodellen und hin zu einem digitalisierten, investorenorientierten und unionsweit anschlussfähigen Organisationsrahmen. Gleichwohl bleibt offen, ob der Vorschlag die praktischen Erwartungen erfüllen kann.

Ihre Attraktivität wird maßgeblich von vier Faktoren abhängen. Erstens muss das Regelungsregime einfach genug sein, um gegenüber nationalen Gesellschaftsformen echte Transaktionsvorteile zu bieten. Zweitens muss es rechtssicher genug sein, um von Investoren, Banken und Vertragspartnern akzeptiert zu werden. Drittens müssen digitale Register- und Identitätsmechanismen die bislang notariell abgesicherten Funktionen zuverlässig ersetzen. Viertens dürfen steuerliche, arbeitsrechtliche und mitbestimmungsrechtliche Folgefragen den intendierten Vereinfachungseffekt nicht neutralisieren.

 

10. Fazit

Der Vorschlag zur Einführung der EU Inc. gehört zu den ambitioniertesten gesellschaftsrechtlichen Initiativen der Europäischen Union seit Einführung der Societas Europaea. Er adressiert reale Defizite des Binnenmarktes, insbesondere die Fragmentierung nationaler Gesellschaftsrechte und die daraus folgenden Transaktionskosten für wachstumsorientierte Unternehmen.

Für die deutsche Beratungspraxis ist die EU Inc. schon im Entwurfsstadium relevant. Sie stellt grundlegende Annahmen des GmbH-Rechts in Frage: Mindestkapital, notarielle Form, nationale Registerlogik und traditionelle Kapitalerhaltung. Ob daraus ein echter Paradigmenwechsel oder lediglich eine weitere Option im europäischen Rechtsformwettbewerb entsteht, wird von der endgültigen Ausgestaltung und der praktischen Akzeptanz abhängen. Sicher ist jedoch bereits jetzt: Rechtsanwälte im Gesellschaftsrecht sollten die Entwicklung aufmerksam verfolgen, weil die EU Inc. das Potenzial hat, Gründungs-, Beteiligungs- und Finanzierungsstrukturen im europäischen Binnenmarkt nachhaltig zu verändern.

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08.07.2026

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