Cornel Pottgiesser FA f. Handels- u. GesR

Einsichtsrecht, Publizität

Ein Einsichtsrechts hat gemäß § 23 Abs. 1 Nr. 3 GwG jeder. Bußgeldentscheidungen werden auf der Internetseite des Bundesverwaltungsamts (§ 57 GwG) veröffentlicht.

Für Eintragungen gilt nicht die Vermutung der Richtigkeit. Es genießt keinen öffentlichen Glauben wie etwa das Handelsregister (§ 892 BGB) oder das Grundbuch (§ 891 BGB). Es ist ein eigenständiges Register, das in großem Umfang auf die bestehenden Unternehmensdatenbanken wie das Handelsregister oder Vereinsregister zugreift.

 

Mehr aus diesem Rechtsgebiet lesen

31.12.2021

Informationen

Fachlich verantwortlich

Cornel Pottgiesser FA f. Handels- u. GesR

Seminare im Fokus

Unten finden Sie eine Auswahl von Fortbildungen zum Rechtsgebiet Internationales Wirtschaftsrecht. 

Alle Onlineseminare zu Internationales Wirtschaftsrecht finden Sie hier

ARBER-Info

Aktuelle Entwicklungen und Rechtsprechung

FAQ

Fragen und Antworten