Cornel Pottgiesser FA f. Handels- u. GesR
Ein Einsichtsrechts hat gemäß § 23 Abs. 1 Nr. 3 GwG jeder. Bußgeldentscheidungen werden auf der Internetseite des Bundesverwaltungsamts (§ 57 GwG) veröffentlicht.
Für Eintragungen gilt nicht die Vermutung der Richtigkeit. Es genießt keinen öffentlichen Glauben wie etwa das Handelsregister (§ 892 BGB) oder das Grundbuch (§ 891 BGB). Es ist ein eigenständiges Register, das in großem Umfang auf die bestehenden Unternehmensdatenbanken wie das Handelsregister oder Vereinsregister zugreift.
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