Cornel Pottgiesser FA f. Handels- u. GesR
Gesellschaftervereinbarungen sind beliebt, weil sie flexibel, d. h. oft ohne Notar geändert werden können. Vor allem aber waren sie früher vertraulich. Sie waren in keinem öffentlichen Register bekanntzugeben. Das hat sich durch das Transparenzregister, §§ 18 ff. Geldwäschegesetz in 2017 geändert.
Die nahezu uneingeschränkte Vertraulichkeit solcher Vereinbarungen gilt nicht mehr. Bis zur Einführung des Transparenzregisters war es möglich, mit Gesellschaftervereinbarungen neben der eigentlichen Satzung den wirtschaftlich Berechtigten geheim zu halten und eben nicht öffentlich zu machen. Nur die Satzung selbst z.B. einer GmbH oder Aktiengesellschaft muss zum Handelsregister eingereicht werden. Gesellschaftervereinbarungen fielen nicht darunter.
Seit dem 1. August 2021 erfolgt ferner im Rahmen der europäischen Rechtsvereinheitlichung die Umstellung vom Auffangregister zum Vollregister, d. h. nicht nur die in anderen Registern, z.B. im Handelsregister fehlenden Angaben, sondern alle Angaben sind zum Transparenzregister anzumelden. Dies hat zur Folge, dass künftig alle Unternehmen aktive Mitteilungspflichten zum Transparenzregister treffen. Die sogenannte Mitteilungsfiktion, wonach Daten, die sich bereits aus anderen Registern ergaben, nicht mitzuteilen waren, fällt in 2022 mit folgenden Übergangsfristen fort:
bis 31. März 2022: AG, SE und KGaA,
bis 30. Juni 2022: GmbH, Genossenschaft, Europäische Genossenschaft und Partnerschaft,
bis 31. Dezember 2022: Alle anderen.
Hiervon ausgenommen sind weiterhin eingetragenen Vereine.
Unstimmigkeiten sind dem Transparenzregister zu melden.
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