Vor allem juristische Personen des Privatrechts, eingetragene Personengesellschaften gemäß § 20 Geldwäschegesetz (GwG) oder bestimmte Rechtsgestaltungen gemäß § 21 GwG müssen zur Eintragung in das Transparenzregister Angaben über ihre wirtschaftlich Berechtigten mitteilen. Vereinigungen mit Sitz im Ausland sind mitteilungspflichtig, wenn Sie sich verpflichten, an einer im Inland gelegenen Immobilie Eigentum zu erwerben. Dasselbe gilt für Verwalter von Trusts oder Trustees mit Sitz im Inland. Was den Trust betrifft, so sind seine verschiedenen Ausprägungen in den einzelnen Jurisdiktionen, insbesondere nach Common Law sowie die verschiedenen Arten von Trusts auf international-privatrechtlicher Ebene zu beachten.
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Cornel Pottgiesser FA f. Handels- u. GesR
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