Cornel Pottgiesser FA f. Handels- u. GesR
OLG Stuttgart, Beschluss vom 13.05.2025 – 1 Sch 3/24
Anerkennung/Vollstreckung eines russischen Schiedsspruchs und EU-Sanktionsrecht
Einordnung und Leitsatz
Die Entscheidung betrifft die Schnittstelle zwischen Exequatur (UNÜ/§ 1061 ZPO) und EU-Sanktionen dar. Das OLG Stuttgart lehnt die Vollstreckbarerklärung eines russischen Schiedsspruchs (MKAS Moskau) als derzeit unbegründet ab und stellt zugleich fest, dass der Schiedsspruch im Inland derzeit nicht anzuerkennen ist. Ausschlaggebend sei kein „review on the merits“, sondern der ordre public: Die titulierte Zahlung wäre nach dem EU-Sanktionsregime (insbesondere VO (EU) Nr. 833/2014) aktuell verboten; eine staatliche Durchsetzung würde diesen Verboten zuwiderlaufen und ist deshalb (vorerst) ausgeschlossen.
Sachverhalt in Kürze
2.1. Vertrag: Die Parteien schlossen am 5. Februar 2021 einen Kaufvertrag (russisch/englisch) über drei Maschinen sowie weiteres Equipment, mit gestufter Lieferung. Für den Fall, dass der Versand bis zu einem vertraglichen Stichtag aus von der Verkäuferin zu vertretenden Gründen nicht erfolgt, sah der Vertrag die Rückerstattung bereits geleisteter Zahlungen vor. Rechtswahl: russisches Recht. Streitbeilegung: MKAS (International Commercial Arbitration Court) bei der Handels- und Industriekammer der Russischen Föderation in Moskau.
2.2. Leistungsstörung/Sanktionen: Nach Beginn des Ukraine-Kriegs stellte die deutsche Verkäuferin weitere Lieferungen ein und beendete die Geschäftsbeziehungen. Die russische Käuferin verlangte Rückzahlung/Abrechnung. Die Verkäuferin wies auf Sanktionsrisiken hin und erklärte zudem Aufrechnung mit eigenen Forderungen (u. a. aus Montage/Inbetriebnahme).
2.3. Schiedsverfahren: Die Käuferin leitete ein MKAS-Verfahren ein; die Antragsgegnerin beteiligte sich am Schiedsverfahren nicht. Das MKAS gab der Klage statt und verurteilte zur Zahlung von Hauptforderung nebst Zinsen sowie Kosten/Auslagen.
Verfahrensrechtlicher Rahmen
Statthaftigkeit/Prüfungsprogramm: Das OLG prüft nach § 1061 ZPO i. V. m. dem New York Convention/UNÜ (Anerkennung/Vollstreckung ausländischer Schiedssprüche). Eine révision au fond findet nicht statt; Versagungsgründe ergeben sich insbesondere aus Art. V UNÜ, darunter der ordre public (Art. V Abs. 2 lit. b UNÜ).
Einwendungen und zentrale Erwägungen des OLG
4.1. Verfahrensrügen (Sprache, Zustellung, rechtliches Gehör): Das OLG verneint im Kern eine Verletzung des rechtlichen Gehörs. Eine ausdrückliche Parteivereinbarung zur Verfahrenssprache bestand nicht; nach der Schiedsordnung durfte das MKAS russisch als Verfahrenssprache bestimmen. Die Antragsgegnerin musste sich ggf. eigenständig um Übersetzungen kümmern. Entscheidend ist außerdem: Wer im Schiedsverfahren nicht reagiert und keine Rügen erhebt, läuft im Exequaturverfahren in Präklusionsprobleme.
4.2. Befangenheit/Fehlbesetzung: Auch hier stellt das OLG wesentlich auf die Rügeobliegenheiten und die unterlassene Geltendmachung im Schiedsverfahren ab. Die Nichtteilnahme wird nicht als „Schutzschild“ akzeptiert.
4.3. „Systemische“ Einwände gegen Verfahren in Russland: Soweit pauschal auf fehlende rechtsstaatliche Gewährleistungen verwiesen wird, genügt dies dem OLG nicht. Es fehle an einer konkreten Darlegung, wie sich das im Einzelfall ausgewirkt haben soll – gerade, weil die Antragsgegnerin das Verfahren nicht betrieben und keine Verfahrensrechte wahrgenommen hat.
4.4. Schwerpunkt: ordre public wegen EU-Sanktionen
4.4.1. Maßstab: Ein ordre-public-Verstoß liegt insbesondere vor, wenn staatliche Anerkennung/Vollstreckung zu einem Ergebnis führte, das mit wesentlichen Grundsätzen der deutschen Rechtsordnung offensichtlich unvereinbar ist. Dazu kann auch gehören, dass ein Titel eine Leistung verlangt, die nach in Deutschland zwingend anzuwendendem Recht verboten ist.
4.4.2. Ordre public: Der ordre public ist die Gesamtheit der grundlegenden Wertentscheidungen und Strukturprinzipien einer Rechtsordnung, die als „unverhandelbarer Kern“ gelten. Er fungiert als Schutzklausel: Rechtsanwendung (auch unter Rückgriff auf fremdes Recht oder fremde Wertungen) endet dort, wo das Ergebnis mit diesen Grundprinzipien offensichtlich unvereinbar wäre. Gemeint ist nicht die Korrektur bloßer Rechtsfehler, sondern nur der Ausnahmefall eines evident unerträglichen Ergebnisses, das zentrale Gerechtigkeits-, Verfassungs- oder Menschenrechtsstandards verletzt
4.4.3. Einordnung der Güter (Art. 3k VO 833/2014, Anhang XXIII): Das OLG ordnet die betroffenen Maschinen/Geräte den in Anhang XXIII gelisteten Gütern zu und stellt auf das „beitragen können“ zur Stärkung industrieller Kapazitäten Russlands ab. Entscheidend ist nicht eine nachgewiesene militärische Nutzung, sondern die abstrakte Eignung. Vertragsklauseln zur Nutzung/Weiterveräußerung werden als weitere Indizien gewürdigt.
4.4.4. Keine Altvertrags-„Abwicklung“: Das Gericht betont, dass für Güter nach Anhang XXIII – anders als in anderen Konstellationen – keine allgemeine Altvertragsprivilegierung mit Abwicklungsfristen greife. Damit nützt es nicht, dass der Vertrag bereits 2021 geschlossen wurde.
4.4.5. Rückzahlung als sanktionsrechtliches Erfüllungsverbot (Art. 11 VO 833/2014): Der Zündstoff liegt in der Bewertung der Rückzahlung von (Voraus-)Zahlungen. Nach Auffassung des OLG fällt auch die Rückzahlung/Restitution unter das Verbot der Erfüllung bestimmter Ansprüche „im Zusammenhang mit“ sanktionierten Geschäften. Das OLG stützt sich dabei auch auf die Verwaltungspraxis/FAQ-Linie des federführenden Bundesministeriums nach Abstimmung mit der EU-Kommission, wonach eine bloße Wiederherstellung des status quo ante die Verbote nicht automatisch neutralisiert.
4.4.6. Konsequenz: „Derzeit“ keine Anerkennung/Vollstreckung. Das OLG formuliert ausdrücklich gegenwartsbezogen. Gläubiger dürfen einen Titel erwirken; die staatliche Durchsetzung im Inland scheitert jedoch aktuell am Sanktionsrecht. Dass Sanktionen künftig aufgehoben werden könnten, ändert daran nichts, weil Zeitpunkt und Rahmenbedingungen ungewiss sind.
Nebenentscheidung: negativer Feststellungsantrag
Die Antragsgegnerin stellte zusätzlich einen (widerklagenden) Antrag auf Feststellung, der Schiedsspruch sei nicht anzuerkennen. Das OLG verwirft diesen Antrag als unzulässig mangels Rechtsschutzbedürfnis: Sobald ein Exequaturantrag gestellt ist, wird die Anerkennungsfrage ohnehin im selben Verfahren geprüft; bei Ablehnung ordnet § 1061 Abs. 2 ZPO zudem eine Feststellung der Nichtanerkennung von Amts wegen an. Ein zusätzlicher Feststellungsantrag bringt dann keinen Mehrwert.
Praxishinweise / Takeaways für Beratung und Litigation
6.1. Sanktionsprüfung als „Gatekeeper“ des Exequaturverfahrens heißt für die Beratungspraxis klar: Ein Titel hilft nicht weiter, wenn die Erfüllung aktuell sanktionsrechtlich verboten ist. Sanktionsrecht wird im Exequaturverfahren als ordre-public-Frage scharf geschaltet.
6.2. Strategische Titelsicherung vs. Vollstreckungstiming: Für Gläubiger kann es dennoch sinnvoll sein, Schiedstitel (oder gerichtliche Titel) zu sichern – etwa wegen Verjährung und Beweislast. Für Deutschland muss dann aber mit einem zweistufigen Vorgehen gerechnet werden: Titel ja, Vollstreckung erst bei geänderter Sanktionslage oder tragfähiger Ausnahme/Erlaubnis.
6.3. Verteidigung: Nichtteilnahme rächt sich. Wer ein Auslandsschiedsverfahren ignoriert, verliert regelmäßig die Chance, Verfahrensfehler wirksam zu rügen. Im Exequaturverfahren ist vieles präkludiert; pauschale Fair-Trial-Argumente tragen selten.
6.4. Vertragsgestaltung/Transaktionspraxis: Bei Russland-Bezug sind Rückabwicklungsklauseln, Zahlungsströme (Vorauszahlungen, Escrow, Sicherheiten), Lizenz-/Serviceleistungen und die Durchsetzbarkeit von Rückzahlungsansprüchen anhand des aktuellen EU-Sanktionsregimes zu „stressen“. Besondere Aufmerksamkeit verlangt die Frage, ob eine Restitution rechtlich überhaupt zulässig ist oder ob ein „freeze“ ohne Rückzahlung das realistischere Szenario bleibt.
6.5. Diskussion in der Anwaltschaft: Die Entscheidung wird man an zwei Sollbruchstellen diskutieren: (a) Reichweite von Art. 11 VO 833/2014 bei Rückzahlungen (Restitution vs. Umgehungsrisiko) sowie (b) Gewicht der nationalen Verwaltungspraxis/FAQ gegenüber eigenständiger gerichtlicher Normauslegung. Für laufende Mandate sollten wir deshalb stets sowohl die gerichtliche Linie als auch die fortlaufenden EU-/Ministeriums-Updates dokumentieren.
Zitierhinweis
OLG Stuttgart, Beschluss vom 13.05.2025 – 1 Sch 3/24 (Anerkennung/Vollstreckung eines russischen Schiedsspruchs; ordre public; EU-Sanktionsrecht).
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