Cornel Pottgiesser FA f. Handels- u. GesR
Wirtschaftlich Berechtigter ist grundsätzlich, wer Eigentümer ist, mehr als 25 % der Kapitalanteile hält oder Stimmrechte kontrolliert oder auf vergleichbare Weise Kontrolle ausübt.
Die Offenlegungspflicht berührt gesellschaftsrechtlich vor allem Stimmbindungsvereinbarungen und andere Treuhandverhältnisse, die Regelbeispiele für die Kontrolle auf vergleichbare Weise darstellen. In Betracht kommen aber auch alle sonstigen mittelbaren Unternehmensbeteiligungen wie eine Unterbeteiligung an einem Gesellschaftsanteil oder eine stille Gesellschaft.
Extrem schwierig kann die Behandlung mehrstufiger, unter Umständen verschachtelter Beteiligungsverhältnisse sei. Jede beteiligte Gesellschaft hat ihre eigene Mitteilungspflicht.
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