Im Arzthaftungsprozess ist es seit jeher ein wunder Punkt, ob der Patient auch nur auf entsprechende Behauptung der Gegenseite gehalten ist, Vortrag zu Vor- und Begleiterkrankungen zu halten sowie, darauf aufbauend, die entsprechenden Behandler von ihrer Schweigepflicht zu befreien. Für Ansprüche nach § 84 I AMG geht das OLG Koblenz nun gar so weit, dass der Anwender entsprechenden Vortrag von sich aus halten muss, will er sich auf die Vermutung der Kausalität nach § 84 II AMG berufen.
Der Fall:
Die Kl. verfolgte Ansprüche gegen die Bekl. wegen Schädigung durch einen Impfstoff, dessen Zulassungsinhaberin die Bekl. ist. Ihrem Vortrag, sie leide seit den Impfungen an Müdigkeit, Erschöpfung, hohem Blutdruck, Schwindel, Erbrechen, Druck im Kopf sowie Lähmungserscheinungen, etwa einen Monat nach der 3. Impfung sei es zu einem Vorfall gekommen, bei dem sie nicht mehr aus eigener Kraft aus ihrem Keller in ihre Wohnung gelangt sei, rügt die Bekl. als unsubstantiiert, da sich die genannten Schäden größtenteils schon nicht aus den vorgelegten Krankenunterlagen ergäben, die allerdings Hinweise auf Vorerkrankungen enthielten, zu denen die Kl. gar nicht vorgetragen habe.
Die Entscheidung des Gerichts:
Das OLG hat das insoweit klageabweisende Urteil des LG bestätigt, das eine etwaige Kausalität zu Recht verneint habe. Da vorliegend eine Eignung des Impfstoffs, die von der Kl. behaupteten Beschwerden auszulösen, von der Bekl. substantiiert bestritten ist, war von der Kl. zunächst hierzu substantiiert vorzutragen, wobei ihr eine erweiterte Darlegungslast zukommt. Diese Darlegungslast versteht das OLG umfassend:
„Als Ausgleich für den Umstand, dass dem pharmazeutischen Unternehmen - anders als dem Anwender des Arzneimittels mit § 84a AMG - kein Auskunftsanspruch gegen den Anwender zu dessen gesundheitlichem Zustand im Zeitpunkt der Einnahme des Arzneimittels zusteht, kommt dem Anwender eine erweiterte Darlegungslast zu […]. Seiner Darlegungslast kommt der Geschädigte in erster Linie durch die Vorlage seiner Krankenunterlagen nach. Relevant sind nicht nur Krankenunterlagen, die Informationen über die Grunderkrankung und Verordnung des Arzneimittels sowie das Schadensereignis enthalten. Erforderlich ist darüber hinaus die Vorlage aller Krankenunterlagen, in denen über Parallelerkrankungen, Lebensumstände und sonstige Risikofaktoren berichtet wird. Legt der Geschädigte keine oder unvollständige Krankenunterlagen vor, ist sein Vortrag unsubstantiiert“.
Von einem nach diesen Grundsätzen ausreichend substantiierten Vortrag könne hier nicht ausgegangen werden:
„Die Kl. hatte zunächst in der Klageschrift […] verschiedene Beschwerden vorgetragen, die am ersten Tag nach der dritten Impfung vom 15.01.2022 eingesetzt und in Müdigkeit, hohem Blutdruck, Druck im Kopf, Schwindelgefühlen und Abgeschlagenheit bestanden haben sollen. Als sie nach einem Krankenhausaufenthalt wieder zu Hause gewesen sei, sei sie im Keller zusammengebrochen und gelähmt gewesen. Nach einem anschließenden Krankenhausaufenthalt habe sie mit Rehabilitierungsmaßnahmen wieder laufen lernen müssen. Unabhängig davon, dass bereits das Datum der 3. Impfung nicht mit der Eintragung im Impfpass übereinstimmte (25.01.2022 statt 15.01.2022) trug die Kl. weder genauer zum zeitlichen Ablauf noch zu etwaigen Vor- oder Begleiterkrankungen vor. Auch Krankenunterlagen zum Beleg der vorgenannten Behauptungen wurden nicht beigefügt. Nachdem die Bekl. in der Klageerwiderung die genannten Beschwerden bestritten und den Vortrag der Kl. unter Verweis auf die erweiterte Darlegungslast […] auch im Hinblick auf Vor- und Begleiterkrankungen als unsubstantiiert und nicht durch Behandlungsunterlagen belegt gerügt hatte, legte die Kl. mit der Replik […] verschiedene Arztbriefe und schließlich einen vom 21.02.2023 stammenden Ausdruck aus einer Behandlungsdatei der Kl. des Herrn …[B] vor, welche mit Einträgen vom 22.02.2021 beginnt.
Wegen dieser sich aus den von der Kl. vorgelegten Krankenunterlagen ergebenden Ungereimtheiten und Widersprüche, auf welche die Bekl. in der Duplik vom 02.11.2023 im Einzelnen hingewiesen hatte, und auch schon nach der Klageerwiderung war es im vorliegenden Fall keinesfalls unstreitig, dass die Kl. vor der Impfung gesund war und keinerlei Vorerkrankungen hatte, wie die Kl. in der Replik ausgeführt hatte. Dies war vielmehr durch die zu ihrem Vortrag gemachten Behandlungsunterlagen widerlegt. Es hätte ihr deshalb oblegen, zu diesen Vor- und Begleiterkrankungen ergänzend vorzutragen und diese durch Krankenunterlagen zu belegen, um ihren Vortrag, sie sei vor den Impfungen gesund gewesen und habe die behaupteten Beschwerden vor den Impfungen nicht gehabt, zu substantiieren. Da ein solcher Vortrag der Kl. nebst den diese Vorerkrankungen belegenden Krankenunterlagen vollständig fehlt, ist ihr Vorbringen zu einer Geeignetheit der verabreichten Impfungen, die von ihr behaupteten Beschwerden herbeizuführen, unsubstantiiert.“
Die Kl. könne hiergegen auch nicht einwenden, sie habe ‚lückenlos‘ zum Verlauf nach der ersten Impfung vorgetragen:
„Es mag zwar sein, dass die Krankenunterlagen der Kl. nach den Impfungen lückenlos vorgelegt sind. Es kam wegen der sich daraus ergebenden Hinweise auf multiple Vor- und Begleiterkrankungen der Kl. aber wesentlich auf Krankenunterlagen vor der Impfung an. Eine entsprechende Hinweispflicht des LGs gemäß § 139 ZPO zur darauf gerichteten Darlegungslast der Kl. bestand nicht. Ein gerichtlicher Hinweis ist nämlich dann entbehrlich, wenn die Partei von der Gegenseite die gebotene Unterrichtung erhalten hat […]. Wegen der entsprechenden Ausführungen der Bekl. […] konnte die Kl. auch ohne Hinweis des LGs erkennen, dass es auf vollständigen Vortrag zu bestehenden Vor- und Begleiterkrankungen und die Vorlage sämtlicher Krankenunterlagen hierzu ankommt. Die Kl. hat diesen Hinweis auch gelesen, weil sie in Reaktion darauf auch Krankenunterlagen vorlegte. Gleichwohl legte die Kl. Krankenunterlagen aus der Zeit vor der Impfung nicht vor und trug lediglich - unzutreffend - vor, es sei unstreitig, dass die Kl. vor der Impfung keine der Gesundheitsschäden gehabt habe.“ Sie auch mit der Berufungsbegründung weder die Ärzteliste noch etwaige Abrechnungsunterlagen der Krankenkasse vor. Dem Beweisangebot, sämtliche Krankenunterlagen beizuziehen, habe das LG schon deshalb nicht nachgehen müssen, weil die Ärzte, deren Krankenakten beigezogen werden sollen, gar nicht benannt worden seien. Auch entsprechende Schweigepflichtentbindungserklärungen seien nicht vorgelegt worden. Eine Erklärung, warum sich die Kl. nicht in der Lage sieht, die Unterlagen vorzulegen und es der gerichtlichen Beiziehung bedarf, wird gleichfalls nicht gegeben.
OLG Koblenz 18.12.2024 – 5 U 168/24
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Prof. Dr. Patrick Gödicke RiOLG, Frankfurt a.M./Karlsruhe
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