Das höchstrichterlich noch nicht geklärte Verhältnis zwischen den (vertraglichen) Ansprüchen auf Herausgabe der Behandlungsunterlagen und den (gesetzlichen) Ansprüchen auf Datenauskunft (vgl. Vorlage-Beschluss des BGH vom 29.03.2022, VI ZR 1352/20, beim EuGH anhängig unter
C-307/22) wirft nicht nur Fragen zur Kostenpflicht, sondern vor allem auch zu Kongruenz und Inkongruenz des jeweiligen Anspruchsinhalts auf, angesichts der heterogenen Trägerlandschaft aber auch zur generellen Anwendbarkeit der
DS-GVO.
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Prof. Dr. Patrick Gödicke RiOLG, Frankfurt a.M./Karlsruhe
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