Prof. Dr. Patrick Gödicke RiOLG, Frankfurt a.M./Karlsruhe
Bilden Leitlinien somit stets jedenfalls zu berücksichtigende Erkenntnisquellen, bleiben sie dem Laienhorizont des Patienten freilich häufig verborgen, um hierauf gestützten Vortrag zu leisten. Nach der vergleichsweise hohe Anforderungen stellenden Rechtsprechung des OLG Dresden sollen sie dennoch zum notwendigen Vorbringen in der Berufungsinstanz gehören.
Der Fall:
Der Bekl. wandte sich gegen die klageweise Geltendmachung ärztlicher Vergütung, die aus Sicht OLG indes zu Recht gefordert wurde. Die Angriffe gegen das eingeholte Gutachten verfingen nicht.
Die Entscheidung des Gerichts:
„Es ist Sache des Bekl. die Feststellungen konkret anzugreifen. Dies ist nicht erfolgt. Der pauschale Vorwurf, dass Teile des Gutachtens nicht nachvollziehbar seien und eine wissenschaftliche Begründung fehle, genügt nicht. Der Senat ist an die Feststellungen des Landgerichtes gem. § 529 ZPO gebunden, soweit nicht konkrete Anhaltspunkte Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der entscheidungserheblichen Feststellungen begründen und deshalb eine erneute Feststellung gebieten. Dies ist nicht der Fall. Die bloße Behauptung eines Behandlungsfehlers entgegen den erstinstanzlichen Feststellungen auf der Grundlage eines nachvollziehbaren und gut begründeten Sachverständigengutachtens genügt nicht […]. Zwar ist eine Partei grundsätzlich nicht verpflichtet, bereits in erster Instanz ihre Einwendungen gegen ein Gerichtsgutachten auf die Beifügung eines Privatgutachtens oder auf Sachverständigenrat zu stützen oder selbst oder durch Dritte in medizinischen Bibliotheken Recherchen anzustellen, um Einwendungen gegen ein medizinisches Sachverständigengutachten zu formulieren […]. Anders ist es hingegen in der Berufungsinstanz. […] Weil der Patient in Arzthaftungssachen regelmäßig über keine medizinische Sachkunde verfügt, kann er ohne konkrete Anhaltspunkte, die in medizinischer Hinsicht Zweifel an der erstinstanzlichen Beweiswürdigung wecken sollen, nur dadurch vortragen, dass ein Privatgutachten vorliegt, zumindest aber selbst auf medizinische Fundstellen oder Leitlinien zurückgreift, die für seine Behauptung streiten […]. Entspricht der Vortrag diesen Anforderungen nicht und fehlt es auch im Übrigen an Anhaltspunkten dafür, dass das Gutachten in sich widersprüchlich oder der Sachverständige erkennbar nicht sachkundig ist, kommt eine Wiederholung der Beweisaufnahme nicht in Betracht […]. Dies ist hier nicht der Fall. Das Gutachten ist nachvollziehbar begründet und frei von Widersprüchen.“
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