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„Operationstechniken“ nicht aufklärungspflichtig, lediglich „Operationsmethoden“?

Die Aufklärungspflicht auf – freilich medizinisch-fachlicher – begrifflicher Ebene präziser bestimmen zu können, hat das OLG Köln im vorliegenden Fall eine Absage erteilt.

 

Der Fall:

Wegen Decensus-Beschwerden und einer Mischinkontinenz nach vier Geburten stellte sich die am 16.02.1950 geborene Kl. am 03.06.2019 in der uro-gynäkologischen Sprechstunde im Hause der Bekl. zu 1) vor. Dort wurde ihr eine vaginale Hysterektomie mit vorderer und hinterer Scheidenplastik sowie einer Fixation nach Armreich-Richter empfohlen.

Mit ihrer Klage rügt die Kl., es sei präoperativ fehlerhaft verkannt worden, dass bei ihr eine narbige hintere Scheidenwand vorgelegen habe. Die Chirurgie hätte von Anfang bei der Operationsplanung mit einbezogen werden müssen. Wäre dies geschehen, wäre der Bekl. zu 2) bei dem am 12.06.2019 durchgeführten Eingriff nicht von der bei ihr gegebenen anatomischen Besonderheit überrascht worden und er hätte dann von Vornherein eine andere Operationstechnik wählen müssen. Spätestens intraoperativ sei es geboten gewesen, von der vaginalen Vorgehensweise Abstand zu nehmen. Die Über Operationsrisiken und Behandlungsalternativen sei sie zudem nicht aufgeklärt worden.

 

Das LG hat die Klage u.a. deshalb abgewiesen, da ein Arzt dem Patienten nicht ungefragt erläutern müsse, welche alternativen Operationstechniken theoretisch in Betracht kämen. Auch aus ärztlicher Sicht sei es nicht erforderlich, einem Patienten ohne konkrete Nachfrage alle möglichen hypothetisch in Betracht kommenden Alternativen zu erläutern. Der Sachverständige habe ausgeführt, dass die im Fall der Kl. geplante vaginale Vorgehensweise die Methode der ersten Wahl gewesen sei. Sie sei im Vergleich zur laparoskopischen Vorgehensweise der weniger invasive Weg gewesen.

 

Die Entscheidung des Gerichts:

Das OLG hat im Ergebnis keine Behandlungsalternativen gesehen, ist dem argumentativen Weg des LGs aber nicht beigetreten.

 

Zu der Frage, ob eine Operation mit Entfernung der Gebärmutter und Anhebung der Scheide in laparoskopischer Vorgehensweise eine echte, aufklärungspflichtige Behandlungsalternative zu der durchgeführten vaginalen Vorgehensweise dargestellt hätte, hat der Senat auf der Grundlage eines ergänzend eingeholten Gutachten die laparoskopische Operation nicht als echte Behandlungsalternative bewertet.

 

Anders als das LG angenommen habe, handele es sich bei der vaginalen Hysterektomie und der laparoskopischen Hysterektomie aber nicht lediglich um unterschiedliche Operationstechniken, deren Auswahl allein Sache des Arztes sei und über die eine Patientin nicht aufgeklärt werden müsse:

 

„Dem LG ist zwar im Grundsatz zuzustimmen, dass ein Arzt einem Patienten nicht ungefragt erläutern muss, welche Behandlungsmethoden oder Operationstechniken theoretisch in Betracht kommen und was für und gegen die eine oder die andere diese Methoden spricht, solange er eine Therapie anwendet, die dem medizinischen Standard genügt (ständige Rspr. des BGH, Urteil vom 22.09.1987 - VI ZR 238/86, VersR 1988, 179 ff, juris Rn. 12). Die Wahrung des Selbstbestimmungsrechts des Patienten, dem stets die Entscheidung darüber zusteht, ob und in welchem Umfang er einem ihm angeratenen ärztlichen Heileingriff mit den damit verbundenen Chancen und Risiken für seinen Körper und seine Gesundheit zustimmen will, kann aber darüber hinaus auch die Unterrichtung über alternativ zur Verfügung stehende Behandlungsmöglichkeiten erfordern. Dies ist der Fall, wenn mehrere medizinisch gleichermaßen indizierte und übliche Methoden zur Verfügung stehen, die zu jeweils wesentlich unterschiedlichen Belastungen, Risiken und Heilungschancen für den Patienten führen können“.

 

Soweit die Kammer offenbar meine, dass zwischen nicht aufklärungspflichtigen Operationstechniken und aufklärungspflichtigen Operationsmethoden unterschieden werden müsse, folge der Senat dieser Auffassung allerdings nicht:

„Eine solche Differenzierung sieht die Vorschrift des § 630e Abs. 1 S. 2 BGB nicht vor. Eine klare Abgrenzung zwischen Operationstechniken und Operationsmethoden dürfte auch in tatsächlicher Hinsicht häufig erheblichen Schwierigkeiten unterliegen. Für das Bestehen einer Aufklärungspflicht bei mehreren, operativ möglichen Vorgehensweisen ist nach Auffassung des Senats daher allein entscheidend, ob diese gleichermaßen indiziert und üblich und für den Patienten mit unterschiedlichen Belastungen, Risiken und Erfolgschancen verbunden sind (so auch Geiß/Greiner, Arzthaftungsrecht, 8. Auflage, C 24).“

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01.09.2026

Informationen

OLG Köln
Urteil/Beschluss vom 24.11.2025
Aktenzeichen: 5 U 94/24

Fachlich verantwortlich

Prof. Dr. Patrick Gödicke RiBGH

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