Auch in den Corona-Fällen spielt der Auskunftsanspruch nach § 84a AMG häufig eine Schlüsselrolle für den geschädigten Anwender. Hiernach kann dieser – wenn Tatsachen vorliegen, die „die Annahme begründen“, dass ein Arzneimittel den Schaden verursacht hat – von dem pharmazeutischen Unternehmer Auskunft verlangen, „es sei denn, dies ist zur Feststellung, ob ein Anspruch auf Schadensersatz nach § 84 besteht, nicht erforderlich“. Der Auskunftsanspruch wird damit von einer positiven (a) und einer negativen Voraussetzung (b) eingrahmt, die gleichermaßen die Frage nach dem entsprechenden Vortrags- wie Überzeugungsmaß aufwerfen, und die die erste Entscheidung gar gänzlich ohne Heranziehung eines Sachverständigen eigenständig medizinisch würdigt.
a) Plausibilität der Möglichkeit einer Arzneimittelschädigung – auch ohne Sachverständigen?
Der Fall:
Der Kl. verlangt u.a. Auskunft im Zuge einer gegen die Bekl. als Zulassungsinhaberin gerichteten Klage auf Schadensersatz nach § 84 AMG im Zusammenhang mit einem Impfschaden.
Hinsichtlich der geltend gemachten Beschwerden steltr das OLG klar, dass der schriftsätzliche Vortrag mit Blick auf jene angeblich durch die Impfung verursachten Schäden nach persönlicher Anhörung des Kl. durch den Senat zu modifizieren sei. Soweit der Kl. schriftsätzlich in erster und zweiter Instanz vorgetragen habe, die Impfung habe bei ihm eine Autoimmunerkrankung, Gicht, Arthritis, Migräne oder Bluthochdruck ausgelöst, habe er diesen Vortrag in der mündlichen Verhandlung nicht bestätigt. Vielmehr habe er klargestellt, dass er lediglich diffuse stichartige Schmerzen in verschiedenen Körperregionen, insbesondere in den Füßen beklage, die er seit der Impfung erstmals empfinde, und dass sein Immunsystem nach seinem Empfinden seit der Impfung geschwächt sei, er verstärkt Erkältungen habe und letztlich dauerhaft an der Stimme geschädigt sei. Anders als schriftsätzlich vorgetragen habe er vor dem Senat Gicht und Rheuma als Ursache der Schmerzen sogar explizit ausgeschlossen.
Die Entscheidung des Gerichts:
Das OLG tritt auf dieser Grundlage in eine eigene Plausiblitätsprüfung, die für die ernsthaft Annahme einer Arzneimittelschädigung nicht ausreiche. Auch soweit der Kl. für das OLG durchaus glaubhaft über stechende Schmerzen, insbesondere an den Füßen, und eine dauerhafte Erkältung klage, verhelfe dies der Auskunftsklage nicht zum Erfolg. Die Hinzuziehung eines Sachverständigen lässt das Gericht dabei an keiner Stelle erkennen:
„Beide Arten der Beschwerden sind denkbar unspezifisch und durch andere Erkrankungen zu erklären; es handelt sich zudem auch nicht um Beschwerden, von denen der Kl. behauptet hätte, sie gehörten zu jenen Erkrankungen, die nach seiner Sichtweise in größerer Zahl auf die Impfung zurückzuführen seien.
Der Kl. leidet unstreitig seit langem an einer multisegmentalen Degeneration der Wirbelsäule und des rechten Schultergelenkes […]; in 2009 haben eine sulcus-ulnaris OP am linken Ellenbogen und in 2011 eine Karpaltunnel-OP links stattgefunden. Diese Erkrankungen bilden plausible Erklärungen für die Beschwerden des Kl.; soweit er über wechselhaft Schmerzen in allen Muskeln und Gelenken und insbesondere den Füßen klagt, haben seine Behandler eine physiologische Ursache nicht feststellen können und diese Beschwerden auf eine somatoforme Schmerzstörung zurückgeführt. Zwar ist die letztgenannte Diagnose anders als die vorgenannten Diagnosen nicht durch physiologische Befunde unmittelbar beweisbar; sie hat indessen angesichts des Umstandes, dass der Kl. vor der Reha in 2023 und der Impfung bereits drei weitere Rehabilitationsaufenthalte absolviert hatte, zwei davon im psychosomatischen Kontext, eine erhöhte Plausibilität gegenüber der klägerischen These, die Beschwerden seien durch die Impfung verursacht.
Vergleichbares gilt für die Erkältungen, die der Kl. als impfbedingte Immunschwäche verstanden wissen will; die naheliegende Erklärung, dass es sich um normale virale Infekte handelt, wird durch den immunologischen Laborbefund, den der Kl. vorgelegt hat und der gerade keine Immunschwäche belegt, bestätigt.“
Nur der Vollständigkeit halber sei darauf hinzuweisen, dass der Kl. zudem durch diverse Beschwerden im HNO-Bereich bereits vorbelastet sei: „So werden im Reha-Bericht […] drei Ohroperationen und eine OP zur Nasenbegradigung und eine Tonsilektomie genannt. Bereits aus diesem Grund fehlt es aus Sicht des Senates an einer begründeten Annahme bzw. an der Darlegung der ernsthaften Möglichkeit, dass die Beschwerden des Kl. mit der Impfung zusammenhängen. Hinzu kommt, dass die Beschwerden, die der Kl. als Impffolgen gedeutet wissen will, auch nicht mit jenen Beschwerden übereinstimmen, die er als angeblich erwiesene Folgeerkrankungen der Impfung benennt, nämlich Autoimmunerkrankungen […], Auftreten von Herpes Zoster als Zeichen einer Immunschwäche […] und Kopfschmerzen / aseptische Meningitis […], bzw. auch nicht dem Bild des sog. PostVac-Syndrom entsprächen. Soweit der Kl. im ersten Rechtszug noch davon gesprochen hat, er führe seinen Bluthochdruck auf die Impfung zurück, ist festzustellen, dass dieser nach Bekunden des Kl. erstmals kurz vor dem Haftungsprozess aufgetreten ist; der im Reha-Bericht vermerkte Blutdruck ist mit 134/86 normal.“
Auch insoweit sei allein wegen des zeitlichen Abstandes ein Zusammenhang mit der Impfung bereits wenig plausibel. Hinzu komme, dass 95 % der an Bluthochdruck Erkrankten an sogenanntem primären Bluthochdruck litten, der auf keine bekannten physiologischen Ursachen zurückzuführen sei, so dass das Fehlen weiterer äußerlich erkennbarer Auslöser des Bluthochdrucks außer der Impfung, von welcher Kl. eine entsprechende Wirkung mutmaßt, in keiner Weise beweisend oder auch nur plausibilisierend sei.
OLG Oldenburg 18.12.2024 – 5 U 53/24
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Prof. Dr. Patrick Gödicke RiOLG, Frankfurt a.M./Karlsruhe
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