----- Body: -----

Substantiierungslast Hinterbliebenengeld folgt derjenigen des Primärgeschädigten

Wie der folgende Fall zeigt, können die Substantiierungsanforderungen im Zuge eines Anspruchs auf Hinterbliebenengeld nicht abweichend von den sonst im Arzthaftungs- bzw. Personenschadensprozess geltenden bestimmt werden.
 

Der Fall:

Mit seinem beabsichtigten Klageantrag will der Ast. klageweise ein angemessenes Hinterbliebenengeld, dessen Höhe er auf mindestens 10.000,00 € beziffert, geltend machen. Die verstorbene Ehefrau des Kl. hielt sich in dem Zeitraum vom 16. Juli bis 19. August 2020 zur stationären Behandlung in der von der Antragsgegnerin geführten Klinik für Psychiatrie und Psychosomatik auf. Am 19. August 2020 suizidierte sich die Ehefrau des Antragstellers in der Klinik in ihrem zugewiesenen Einzelzimmer mittels eines im Badezimmer an der Heizung befestigten Schals.
 

Der Antragsteller hat behauptet, die Antragsgegnerin habe von der Suizidalität seiner Ehefrau gewusst und die während ihres Aufenthalts dringend erforderlichen Schutzmaßnahmen unterlassen. Dies ergebe sich aus der Dokumentation vom 18. August 2020 und dem am 8. August 2020 zwischen seiner Ehefrau und der Antragsgegnerin geschlossenen Non-Suizid-Vertrag. Er will dies zudem unter Beweis stellen durch Einholung eines Sachverständigengutachtens.
 

Die Antragsgegnerin ist dem Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe entgegengetreten. Der Antragsteller arbeite mit Mutmaßungen mit Blick auf die Behauptung, bei seiner Ehefrau habe ein für die Antragsgegnerin erkennbare erhöhte und akute Suizidgefahr vorgelegen, auf die sie nicht reagiert habe. Der vorgelegte Dokumentationsteil sei unvollständig und die Non-Suizid-Vereinbarung alltäglich. Im Übrigen hat die Antragsgegnerin die Einrede der Verjährung erhoben.
 

Das LG hat die Bewilligung von Prozesskostenhilfe versagt, weil es an der schlüssigen Darlegung der anspruchsbegründenden Tatsachen mangele.
 

Die Entscheidung des Gerichts:

Das OLG hat die Beschwerde überwiegend für begründet erachtet. Der Antragsteller habe den Anspruch auf Hinterbliebenengeld gemäß § 844 Abs. 3 BGB schlüssig dargelegt. Ob darüber hinaus (auch) ein vertraglicher Anspruch gemäß §§ 1922, 603a, 618 Abs. 3 BGB infolge der Rechtsfolgenverweisung auf § 844 Abs. 3 BGB bestehe, könne dahingestellt bleiben:
 

„Für die schlüssige Darlegung des Anspruchs reicht es aus, wenn die Partei Tatsachen vorträgt, die in Verbindung mit einem Rechtssatz geeignet sind, das geltend gemachte Recht als in ihrer Person entstanden erscheinen zu lassen. Genügt das Parteivorbringen diesen Anforderungen an die Substantiierung, kann die Darlegung weiterer Einzeltatsachen nicht verlangt werden. Alles Weitere ist sodann Gegenstand einer etwaigen Beweisaufnahme. In Arzthaftungsprozessen kann sich die Partei auf Vortrag beschränken, der die Vermutung eines fehlerhaften Verhaltens der Behandlungsseite aufgrund der Folgen für den Patienten gestattet, wobei mit der eingeschränkten primären Darlegungslast des Patienten eine gesteigerte Verpflichtung des Gerichts zur Sachverhaltsaufklärung bis hin zur Einholung eines Sachverständigengutachtens (von Amts wegen) einhergeht, soweit ein dahin reichendes Bedürfnis des Patienten besteht […].

 

Dass vorliegend der Ehemann der primär geschädigten Ehefrau Antragsteller und etwaiger Kl. ist, ändert an dem aufgezeigten auch in dessen Person anzuwendenden eingeschränkten Umfang der Darlegungslast nichts, weil der Antragsteller als Sekundärgeschädigter den Anspruch auf Hinterbliebenengeld von einem Anspruch des Primäropfers ableitet und die Haftungsvoraussetzungen gemäß § 823 Abs. 1 BGB im Verhältnis zum Primäropfer vorliegen müssen, das heißt, der Schädiger muss gegenüber dem Getöteten einen Haftungstatbestand verwirklicht haben […]. Das besondere persönliche Näheverhältnis zwischen dem Antragteller und dessen verstorbener Ehefrau beruht auf einer gesetzlichen Vermutung, der vorliegend die Antragsgegnerin nicht entgegengetreten ist.“

 

Eine Haftung der Antragsgegnerin komme danach nur in Betracht, wenn ihr der Tod der Ehefrau des Antragstellers zuzurechnen sei, was anzunehmen wäre, wenn die Nichtverhinderung der Selbsttötung sich als pflichtwidrig erweise, wobei der haftungsausfüllende Zusammenhang zwischen dem behaupteten pflichtwidrigen Verhalten der Bediensteten der Antragsgegnerin und der damit einhergehenden Rechtsgutverletzung grundsätzlich dem Beweismaß des § 286 ZPO unterliege:
 

„Nach dem für die Bediensteten der Antragsgegnerin zugrunde zu legenden fachärztlichen Standard gemäß § 630a Abs. 2 BGB […] wird der Umfang der Überwachungs- und Vorsorgepflichten der Pflegekräfte und ärztlichen Mitarbeiter der Antragsgegnerin danach bestimmt, ob während des stationären Aufenthalts der Ehefrau des Antragstellers ex ante von einer akuten oder latenten Gefahr der Selbsttötung auszugehen war, wobei nur bei Akutfällen eine verstärkte Sicherungspflicht anzunehmen ist […]. Eine Selbsttötung während des Aufenthalts in einem psychiatrischen Krankenhaus kann niemals mit absoluter Sicherheit vermieden werden, unabhängig davon, ob die Behandlung auf einer offenen oder geschlossenen Station durchgeführt wird. Eine lückenlose Sicherung, die jede noch so fernliegende Gefahrenquelle ausschalten könnte, ist kaum denkbar. Ferner sind die Erfordernisse der Medizin zu beachten, die gerade bei psychisch kranken Personen eine vertrauensvolle Beziehung und Zusammenarbeit zwischen dem Patienten und dem Arzt sowie dem Krankenhauspersonal aus therapeutischen Gründen ohne entwürdigende Überwachungs- und Sicherungsmaßnahmen erfordern. Das Sicherungsgebot ist abzuwägen gegen Gesichtspunkte der Therapiegefährdung durch eine allzu strikte Verwahrung“.
 

Gemessen daran habe der Antragsteller schlüssig dargelegt, dass die Bediensteten der Antragsgegnerin nicht nur von deren Suizidalität gewusst, sondern die hieraus abzuleitenden dringlichen Sicherungs- und Überwachungsmaßnahmen nach seiner Auffassung unterlassen hätten, um eine Selbsttötung zu unterbinden:
 

„Die von der Antragsgegnerin nicht grundsätzlich in Abrede gestellte, mit der Antragsschrift überlassene Dokumentation vom Vortag der Selbsttötung bietet Einblick in die psychische Verfassung der Ehefrau des Antragstellers. Die Ehefrau des Antragstellers wird dort als ‚…nach wie vor sehr verzweifelt, fühle sich ausgeschlossen und ausgegrenzt, grübelt, fatalistisch negativ, meint subjektiv nicht zu schlafen, vermindert therapiefähig, wenig erreichbar, innerlich starr, innere Leere…‘ beschrieben. Es sollen ihr positive Inhalte vermittelt werden. Aus dem von dem Antragsteller zudem in Ablichtung zur Akte überlassenen Non-Suizid-Vertrag leitet der Antragsteller stimmig die Kenntnis der Bediensteten der Antragsgegnerin von der Suizidalität seiner Ehefrau ab, die sich immerhin bis zur Selbsttötung mehr als einen Monat in stationärer Behandlung in der Klinik der Antragsgegnerin befand. Einer weiteren Darlegung bedurfte es nicht, war dem Antragsteller auch nicht möglich, nicht zuletzt, weil die Antragsgegnerin nicht zur Herausgabe der Behandlungsunterlagen nach Maßgabe des Urteils des Amtsgerichts Königstein i. T. verpflichtet war.
 

Soweit das LG in der angefochtenen Entscheidung andeutet, dem Antragsteller sei die Mitteilung weiterer Erkenntnisse über die Suizidalität seiner Ehefrau aufgrund der für ihn nicht verfügbaren Behandlungsdokumentation verwehrt, steht dies der Annahme der hinreichenden Erfolgsaussicht nicht entgegen. Dabei verkennt der Senat nicht, dass sich insbesondere aus dem Behandlungsverlauf in der Regel tragfähige Rückschlüsse auf die Behandlung des Patienten ergeben und dieser für den Beweis einer fehlerhaften Behandlung von besonderer Bedeutung ist.
 

Das Erfordernis der hinreichenden Erfolgsaussicht darf allerdings nicht dazu führen, dass die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung vom Hauptsacheverfahren in das summarische Prozesskostenhilfeverfahren verlagert wird. Bei der Beantwortung der Frage, ob in tatsächlicher Hinsicht eine Möglichkeit der Beweisführung besteht, genügt es für die Bejahung der Erfolgsaussicht grundsätzlich, dass eine Beweisaufnahme ernsthaft in Betracht kommt und keine konkreten und nachvollziehbaren Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die Beweisaufnahme mit großer Wahrscheinlichkeit zum Nachteil der bedürftigen Partei ausgehen wird“.
 

Gemessen daran könne vorliegend jedenfalls im gegebenen Verfahrensstadium nicht ausgeschlossen werden, dass sich (auch) unter Einbindung der Bewertung durch einen Sachverständigen beweiskräftige Erkenntnisse über die von dem Antragsteller behauptete akute Suizidalität seiner Ehefrau und den daran anknüpfenden Umfang der Überwachungspflichten der Bediensteten der Antragsgegnerin ergäben. Mit Blick darauf werde das LG ergänzend Anlass haben, dem Antragsteller aufzugeben, sich über das Befinden seiner Ehefrau vor und während der stationären Aufnahme in der Klinik der Antragsgegnerin zu erklären. Die Notwendigkeit und der Umfang etwaiger Kontroll- und Überwachungspflichten sei grundsätzlich eine von dem Tatsachengericht mittels sachverständiger Hilfe zu beantwortende Frage, deren Ergebnis vorliegend noch nicht bereits mit großer Wahrscheinlichkeit zum Nachteil des Antragstellers zu bewerten sei.

Mehr aus diesem Rechtsgebiet lesen

14.01.2026

Informationen

OLG Frankfurt a.M
Urteil/Beschluss vom 22.04.2025
Aktenzeichen: 17 W 17/24

Fachlich verantwortlich

Prof. Dr. Patrick Gödicke RiBGH

Seminare im Fokus

Unten finden Sie eine Auswahl von Fortbildungen zum Rechtsgebiet Medizinrecht. 

Alle Onlineseminare zu Medizinrecht finden Sie hier

ARBER-Info

Aktuelle Entwicklungen und Rechtsprechung

FAQ

Fragen und Antworten