Neben den wirtschaftlichen Beweggründen können auch persönliche Gründe ein Interesse des Mieters an der Mitüberlassung der Mieträume an einen Dritten rechtfertigen. Das ist der Fall, wenn der Mieter mit einer ihm nahestehenden Person einen gemeinsamen Haushalt führen möchte. Zu diesem Personenkreis kann auch der Lebensgefährte des Mieters gehören.
Das LG Berlin (Urt. v. 31.07.2025, 65 S 24/25, zitiert nach Juris) hatte einen Fall zu entscheiden, in welchem die Mieterin zunächst mehrfach den Vermieter gebeten hatte, ihren Lebensgefährten, den sie habe heiraten wollen, als weiteren Mieter in den Vertrag aufzunehmen. Der Vermieter sah hierzu wegen § 553 BGB keinen Anlass. In der Folgezeit bewohnte der Lebensgefährte der Mieterin die Berliner Wohnung. Die Mieterin hingegen zog an einen auswärtigen Wohnsitz. Nach ihren eigenen Angaben habe sie sich zwei bis dreimal im Monat in der Berliner Wohnung aufgehalten und dort zusammen mit ihrem Lebensgefährten auch Gäste empfangen.
§ 553 BGB, so das LG Berlin, gelte jedoch nur solange die Mieterin selbst die Wohnung noch in eigener Person nutzt, das heißt der Lebensgefährte in den Haushalt des Mieters aufgenommen wird, um dort gemeinsam zu leben. Eine nahezu vollständige Überlassung der Wohnung an einen Dritten könne zwar einen Anspruch auf Erteilung einer Erlaubnis zur Gebrauchsüberlassung an diesen Dritten begründen. Dies setze aber eine zeitliche Begrenzung bzw. die Rückkehrabsicht des Mieters in die Mietwohnung voraus. Hierfür reicht es aber eben nicht aus, wenn die Mieterin gelegentlich auf ein Partnerschaftsbelebungswochenende in die Wohnung kommt.
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Dirk Both RiOLG
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