Auch in Beschlussklagen muss der Kläger in der Klageschrift gemäß § 253 Abs. 2 Nr. 1 ZPO seine ladungsfähige Anschrift angeben. Das gilt auch bei einer Vertretung durch einen Prozessbevollmächtigten. Die Angabe der Adresse eines Postdienstleisters genügt u. A. schon deshalb nicht, weil dort keine Ersatzzustellung nach §§ 178-181 ZPO erfolgen kann.
Praxishinweis:
Der BGH führt in einem obiter Dictum aus, dass der Kläger seiner Pflicht aus § 253 Abs. 2 Nr. 1 ZPO auch durch Bestellung eines Zustellungsvertreters genügen kann. Dann stellt sich allerdings die Frage, ob dies nicht auch der Prozessbevollmächtigte sein kann.
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