Bei der Frage, ob der Beschluss über eine bauliche Veränderung deswegen anfechtbar ist, weil sie einen Miteigentümer unbillig beeinträchtigt, sind nur die unmittelbar aus der Maßnahme resultierenden Beeinträchtigungen zu berücksichtigen. Sonstige Auswirkungen aufgrund ihres Gebrauchs sind in diesem Zusammenhang, weil sie häufig durch zusätzliche Maßnahmen begrenzt werden können, regelmäßig nur dann zu berücksichtigen, wenn sie zwangsläufig mit dem Gebrauch der baulichen Veränderung einhergehen. Dabei ist ein objektiver Maßstab anzuwenden. Weitergehende Rechtsschutzmöglichkeiten bestehen allerdings bei Beeinträchtigungen des Sondereigentums. Deren Unterlassung kann der betroffene Wohnungseigentümer selbst nach Bestandskraft des Beschlusses über die bauliche Veränderung ohne Vorbefassung der Eigentümerversammlung alleine geltend machen. Ebenso kann die Eigentümerversammlung den Gebrauch der baulichen Veränderung durch Mehrheitsbeschluss regeln.
Praxishinweis
Die Entscheidung mag juristisch gut vertretbar sein, wird aber regelmäßig zu einer Verdoppelung der Verfahren führen, ohne dass dies einem Beteiligten einen erkennbaren Nutzen bringt. Der benachteiligte Wohnungseigentümer wird auf eine Anfechtung des Beschluss über die bauliche Veränderung nach wie vor nicht verzichten können, da die Abgrenzung zwischen unmittelbaren Auswirkungen und Folgen des Gebrauchs haarfein sein kann und er im Hinblick auf die ersteren nicht die Bestandskraft des Beschlusses riskieren kann. Der Umbauwillige wiederum hat durch einen Erfolg in der Beschlussklage wegen der baulichen Veränderung nichts gewonnen. Denn es droht ihm immer noch die Abwehrklage aus dem Sondereigentum der Miteigentümer oder eine Gebrauchsregelung bis hin zum faktischen Verbot der Nutzung seiner baulichen Veränderung.
BGH Urt. v. 28.3.2025-V ZR 105/24
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