Wohnungseigentumsrecht - Rückbau bei baulichen Veränderungen ohne Beschluss

Enthält die Teilungserklärung enthält keine Bestimmung dahingehend, dass die Sondernutzungsflächen wie real geteiltes Eigentum behandelt werden sollen, gelten für sie die Regelungen zur baulichen Veränderung (§§ 20, 21 WEG). Diese muss mithin durch Beschluss gestattet werden. Unerheblich ist in diesem Zusammenhang, ob ein Anspruch auf eine solche Gestattung der baulichen Veränderung aus § 20 Abs. 3 WEG besteht. Denn dieser Anspruch auf eine entsprechende Beschlussfassung muss dann eben geltend gemacht werden. Ohne einen solchen legitimierenden Beschluss bleibt die bauliche Veränderung selbst bei Bestehen eines Anspruchs aus § 20 Abs. 3 WEG rechtswidrig und ihr Urheber setzt sich Unterlassungsansprüchen aus. Ob dies auch für Beseitigungsansprüche gegen fertig gestellte bauliche Veränderungen gilt, oder ob dem bei bestehenden Ansprüchen auf Gestattung der dolo-agit-Einwand entgegensteht, kann hier dahinstehen, ebenso, wie in völlig eindeutig gelagerten Fällen zu verfahren ist, in denen kein Miteigentümer beeinträchtigt ist. Gleiches gilt für die hier nicht vorliegende Konstellation, in der während des Unterlassungsprozesses eine Beschlussersetzungsklage erhoben wird.

Praxistipp:

Die Entscheidung betont zwar zu Recht die Bedeutung des Beschlusses, der eine bauliche Veränderung selbst bei Bestehen eines Anspruchs aus § 20 Abs. 3 WEG erst legitimiert, lässt aber viele Hintertürchen offen. Zunächst sind abweichende Regelungen in der Teilungserklärung zulässig, wobei offenbar eine Bestimmung genügen soll, wonach Sondernutzungsflächen wie real geteiltes Eigentum behandelt werden sollen. Dies geht immerhin über die Einräumung von Sondereigentum am Grundstück hinaus (vgl. § 13 Abs. 2 WEG. Ferner schließt der BGH nicht aus, dass Unterlassungsansprüche in völlig eindeutig gelagerten Fällen doch ausscheiden, für möglich. Schließlich zieht er bei Beseitigungsansprüchen den dolo-agit-Einwand in Betracht, was bisheriger Rechtsprechung entspricht (BGH ZMR 2014, 554; ähnlich für das neue Recht Lehmann-Richter/Wobst Rdn. 990; Jennißen/Hogenschurz § 20 Rdn. 120).

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06.10.2023

Informationen

BGH
Urteil/Beschluss vom 17.03.2023
Aktenzeichen: V ZR 140/22

Fachlich verantwortlich

Dr. Dr. Andrik Abramenko RiLG

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