Einrichtungen
Die Frage der Sondereigentumsfähigkeit von Räumen, in denen sich gemeinschaftliche Anlagen befinden, ist in Rechtsprechung und Schrifttum stark umstritten. Der BGH schließt sich der Auffassung an, die die Sondereigentumsfähigkeit von der Eigentumszuordnung der gemeinschaftlichen Einrichtungen trennt. Denn das Gesetz sieht in § 5 Abs. 2 WEG ausdrücklich vor, dass sich solche Einrichtungen in Räumen befinden können, die dem Sondereigentum zugeordnet sind. Durch § 14 Abs. 1 Nr. 2 WEG werde zudem der Zugang zu diesen Einrichtungen sichergestellt. Deshalb kann ein Technikraum, in dem sich Absperrhähne sowie Verbrauchszähler für Gas und Wasser befinden, dem Sondereigentum zugeordnet werden.
Praxishinweis:
Der BGH stellt in prozessualer Hinsicht noch klar, dass sich der Anspruch auf Gewährung von Zutritt nicht gegen die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer (GdWE), sondern gegen den Miteigentümer richtet, in dessen Sondereigentum sich die gemeinschaftlichen Anlagen befinden. Dies dürfte auf sämtliche Ansprüche auf Herausgabe, Gewährung von Zutritt etc. zu übertragen sein.
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