Der bestandskräftige Beschluss einer Sonderumlage begründet auch dann ein Zahlungspflicht der Wohnungseigentümer, wenn der Beschluss über die Maßnahme, für die sie erhoben werden sollte gerichtlich für ungültig erklärt wurde. Die hierdurch frei gewordenen Mittel können anderweitig verwendet werden.
Praxishinweis:
Der mitgeteilte Sachverhalt lässt nicht erkennen, wie eng der Beschluss über die Sonderumlage mit demjenigen über die Maßnahme verbunden war. Jedenfalls dann, wenn beide Gegenstände in einem Beschluss verbunden sind, liegt es nahe, bei einer Ungültigerklärung des einen von einer zur Gesamtnichtigkeit des Beschlusses führenden Teilnichtigkeit auszugehen. Natürlich empfiehlt es sich stets, beide Gegenstände anzufechten.
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