Dirk Both RiOLG

Wohnraummietrecht - Barrierefreier Wohnungsumbau

Beabsichtigt der Mieter im laufenden Wohnverhältnis aufgrund einer Behinderung oder sonstiger in der Person liegender Gründe einen seinen Anforderungen genügende Veränderung durch eine bauliche Maßnahme, um so eine barrierefreie Nutzung zu ermöglichen, ist er hierzu gemäß § 554 BGB berechtigt. Allerdings kann er die Maßnahme nicht ohne die Mitwirkung des Vermieters ergreifen. Vielmehr muss er zunächst die Zustimmung des Vermieters einholen. Der Vermieter wiederum kann seine Zustimmung davon abhängig machen, dass der Mieter eine über § 551 BGB hinausgehende Kaution leistet, die in ihrer Höhe in der Regel nach den Kosten des Rückbaus der Veränderung bestimmt wird. Begehrt der Mieter eine solche Zustimmung, reagiert der Vermieter hierauf nicht, kommt der Vermieter mit seiner Zustimmung im Falle einer Mahnung durch den Mieter in Verzug. Erteilt der Vermieter in einem sich anschließenden Prozess sodann seine Zustimmung und erklären die Parteien den Rechtstreit daher für erledigt, können den Vermieter die Kosten treffen.

 

Mit der Kostentragungslast des Vermieters muss es jedoch nicht sein Bewenden haben. Auch sonstige, auf dem Verzug beruhende Schäden muss der Vermieter ersetzen. Dies können zwischenzeitlich aufgelaufene Bereitstellungszinsen ebenso wie erhöhte Baukosten sein.

 

In dem hier besprochenen Fall meinte der Vermieter seine Zustimmung davon abhängig machen zu können, dass der Mieter ein Kostenangebot für einen möglichen Rückbau vorlegt. Weit gefehlt! Der Vermieter kann seine Zustimmung von einer weiteren Kaution abhängig machen, er hat also ein Recht. Ob er von diesem Gebrauch macht, entscheidet er allein. Dann muss er sie eben aber auch verlangen und beziffern. Er also muss eine angemessene Höhe beziffern und ggf. belegen.
 

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04.08.2025

Informationen

AG Neubrandenburg
Urteil/Beschluss vom 29.11.2024
Aktenzeichen: 108 C 353/23, GE 2025, 294

Fachlich verantwortlich

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