Der Verwalter hat kraft Gesetzes keine Vollmacht, dem Bauhandwerker weit über den ursprünglichen Umfang hinausgehende Aufträge zu erteilen. Eine Rechtsscheinsvollmacht setzt regelmäßig ein längeres, vom Vertretenen geduldetes Auftreten des Vertreters für ihn voraus
Die Entscheidung ist mittlerweile insoweit überholt, als dem Verwalter aus § 9b Abs. 1 S. 3 WEG eine nach außen unbeschränkbare Vollmacht zukommt. Im Innenverhältnis setzt er sich aber, wenn er nach § 27 Abs. 2 WEG nun ohne weiteres möglichen Weisungen zuwiderhandelt, Schadensersatzansprüchen der Wohnungseigentümergemeinschaft aus.
(Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde durch Beschluss des BGH v. 24.2.2021-VII ZR 103/19)
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