Jahrelang erfanden die Vermieter in den Mietverträgen Klauseln, die die Renovierung oder Schönheitsreparaturen, also insbesondere die malerische Instandsetzung, auf den Mieter übertragen sollten. Insbesondere der Bundesgerichtshof hat die Möglichkeiten hierzu in den vergangenen Jahren erheblich eingeschränkt, handelt es sich doch bei der Renovierung um eine Instandhaltung und damit um eine vermieterliche Hauptpflicht. Während uneingeschränkte Endrenovierungsklauseln schon länger für unwirksam erachtet wurden, folgten diesen auch die Verpflichtungen des Mieters zur Renovierung im laufenden Mietverhältnis nach einem Renovierungsplan. Allein bei Übergabe einer frisch renovierten oder gleichwärtigen Wohnung etwa einer finanziellen Vergünstigung sollten diese noch Bestand haben.
Man hätte meinen können, dieser Komplex sei nun geklärt, doch das Streitpotenzial scheint keine Grenzen zu kennen.
Das AG Sonneberg hat mit Urteil vom 12.01.2024 (4 C 73/23, GE 2024, 1148 beispielsweise gemeint, bei der durch Formularmietvertrag übertragenen Verpflichtung des Mieters zur Grundreinigung der Wohnung vor Rückgabe handele es sich um eine unwirksame Endrenovierungs- und Instandhaltungsklausel. Bei der im Vertrag übertragenen Verpflichtung zur Grundreinigung der Wohnung handele es sich genaugenommen um eine Endrenovierungsleistung und stellt insoweit eine Instandhaltungsdienstleistung dar.
Es mutet schon traurig an, wenn ein zweitexaminierter Jurist Reinigen und Renovieren nicht auseinander halten kann. Es legt die Annahme nahe, dass die Richter-in schon mit einer Putzfrau im elterlichen Haushalt aufgewachsen ist und sich an diesem Zustand auch später nichts geändert hat. Man sollte schon das Streichen einer Wand von dem Abfegen von Spinnweben und die Tiefenreinigung eines Teppichs oder die Versiegelung des Parkettes von einem schlichten Fegen oder Saugen und ggf. wischen unterscheiden können. Hieran hat es aber offensichtlich gefehlt, wofür schon der Umstand spricht, dass beide Begriffe in dem Urteil keine Definition und folglich auch keine Vergleichbarkeit erfahren. Es bleibt die Hoffnung, dass das hohe Gericht für seinen Urlaub keine Ferienwohnung anmietet, sonst besteht die Gefahr, dass es die Wohnung am Abreisetag entweder neu streichen oder wie einen Saustall hinterlassen möchte.
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Dirk Both RiOLG
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