Der Beschluss, der einem Wohnungseigentümer die Umgestaltung des Gartenbereichs vor seiner Wohnung zu einer Terrasse gestattet, was eine Aufschüttung um 65 cm, den Anbau einer Rampe und den Austausch eines Fensters durch eine Tür umfasst, ist anfechtbar. Denn dies stellt eine grundlegende Umgestaltung der Liegenschaft dar.
Praxistipp:
Vorliegende Entscheidung ist eine der ersten, die sich mit unzulässigen baulichen Veränderungen gemäß § 20 Abs. 4 WEG beschäftigt. Dem AG Hannover (MietRB 2022, 255).
genügte ein von außen sichtbares Edelstahlrohr eines Rauchabzuges nicht, wohl aber dem LG (LG Düsseldorf, Urteil v. 22.06.2022-25 S 56/21; IMR 2022, 361) ein 7,36 Meter hohes Kreuz mit Lichterkette.
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